Jahrgang 
Reihe A, 43. Band (1951)
Seite
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Friedrich Prüser

mal genannt, in der Unterstützung der bereits mehrfach erwähnten Appellation, die der Domdechant Moritz in der Angelegenheit der Be­setzung des bremischen Erzstuhles nach Rom richtete. Hier steht Bor- chard Borchardi an neunter Stelle von vierzehn unter dem Namen Borchardus Gherardi 323 ). Den führte er von seinem Vater, dem Rat­mann Gerhard Borchardi oder Borcherdes, wie es bei späteren Nach­fahren lautet: der Wechsel im Vaternamen ist ein Beweis, wie wenig stetig die Zunamen um die Mitte des vierzehnten Jahrhunderts in Bremen waren; zum mindesten waren sie damals noch nicht zu dauern­den Familiennamen geworden.

Wer der Borchert gewesen ist, nach dem Gerhard Borchardi seinen Namen führte, wird kaum noch auszumachen sein. Ein Borchardus, der in einer Zeugenliste des Jahres 1283 nach mehreren Rittern ge­nannt und daher vielleicht alsMinisterialer anzusprechen sein wird 324 ), dürfte kaum dafür in Frage kommen. Unser Gerhard hatte außer dem Vikar Borchard drei Söhne bürgerlichen Standes: Johann, Hinrich und Gerhard. Johann verkaufte den Domvikaren Land im Fedelhören und erhielt dafür die Gewährleistung seiner Brüder Borchard und Hin­rich 325 ),- der jüngere Gerhard wird im Jahre 1352 ausdrücklich als Silius quondam Gherhardi Borchardi genannt 326 ); um die Jahrhundert­mitte muß dieser also verstorben sein.

Gerhards letzte Erwähnung als Mitglied des Rates ist vom Jahre 1346 327 ); in ihn hineingekommen war er mit der Handwerkerbewegung des Jahres 1330 328 ); vielleicht gehörte er selber diesen Kreisen an. Im Rate muß er, obwohl er in der Liste stets an mehr oder weniger nach­geordneter Stelle an der Grenze des unteren Drittels auftritt, wohl­gelitten und nicht ohne Einfluß gewesen sein. Im Jahre 1339 war er einer der beiden Kämmerer; zusammen mit seinem engeren Amts­genossen Nicolaus von Borcken legte er am 21. März dieses Jahres in Gegenwart einer feierlichen Fürstenversammlung, neben dem Erz- bischof und dem Domkapitel der Grafen von Delmenhorst, von Olden­burg, von Neubruchhausen und von Hoya, einen Eid ab, daß die Fähr­gerechtigkeit über die Weser stets Eigentum des Rates, nicht des Erz- bischofs gewesen sei 329 ).

323 ) II 604: 28. Aug. 1349. 324 ) I 4 1 4. 325 ) II 521: 30. Sept. 1344.

326 ) III 25: 28. Juli 1352. 327 ) III 586: 4. Jan. 1346.

328 ) Erste Erwähnung: II 316: 25. Juli 1330. " 328) ii 444 _