Eine Bremer Hexe aus dem Jahre 1565.
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Rat gewendet hat. Jedenfalls finden wir in dem Hauptwerk Weyers 1 ), das 1566 in stark vermehrter dritter und 1568 wieder erweitert in vierter Auflage erschien und in 20 Jahren sechs Auflagen erlebte, nichts über diesen Fall, trotzdem er sich mit den vielen von ihm angeführten Beispielen wohl messen konnte. Und auch Ewich hat in seiner 1583 erschienenen Abhandlung 2 ) nichts von dieser Sache erwähnt.
Daß der Stadtphysikus Ewich, der dem Rat sehr nahestand und dessen Haltung in der Hexenfrage von Binz 3 ) mit Recht als „doktrinär und vorsichtig" bezeichnet wird, kein Interesse daran hatte, eine Angelegenheit, die, wie wir oben 4 ) sahen, die Behörde aus der Welt zu schaffen bemüht war, vor aller Welt breitzutreten, leuchtet ein. Wie „vorsichtig" er selbst einem Freunde wie Molanus gegenüber in dieser delikaten Affäre war, erhellt daraus, daß dieser über die Todesursache der Gredje von Essen von ihm im Dunkel gehalten sein muß 5 ). Ein recht eigenartiger Zufall hat dann grade hier bei Cassel vorgewaltet, insofern als in seiner Aufgabe unseres Briefes Z. 27 f. die Worte An rigore torturae, an legitima poena fehlen, so daß als Todesursache nur Krankheit oder Selbstmord übrigbleibt!
Ebensowenig wie Ewich konnte aber auch Weyer, der 1566/7 die deutsche Ubersetzung seiner Praestigia daemonum dem bremischen Rate widmete 8 ), eine diesem unangenehme Geschichte aus Gründen des Taktes in sein Werk aufnehmen.
l ) Johannis Wieri de praestigiis daemonum et incantationibus ac veneficiis libri VI.
*) De sagarum (quas vulgo veneficas appellant) natura, arte, viribus & factis: item de notis indiciisque quibus agnoscantur: Et poena, qua afficien- dae sint,
»} A. a. 0. S. 95.
*) S. 372 u. a. 5.
5 ) S. o. S. 370 f.
6 ) Zu dieser Übersetzung vgl. C. Binz, „Doctor Johann Weyer (1515 bis 1588) eine Nachlese" = Sonderabdruck aus dem 24. Bd. des Bergischen Geschichtsvereins S. 2 ff.; vgl. dazu auch Binz vorher angeführte Arbeit S. 66. — So erklären sich im Briefe auch die Worte: Consilium de inscriptione bene vertat = Z. 40 f.