Die Güterverhältnisse des Anscharikapitels in Bremen.
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einiger in der Stadt bekannter Geistlicher und einiger Bürger angenommen worden, den zweiten hatte der Rat der Stadt beigelegt. Das ist bezeichnend und offenbart den Einfluß, den das Bürgertum damals auch in diesen Dingen gewinnt. Die Zeit nach 1300, in die wir mit diesem zweiten Schiedsspruch hineinkommen, ist gekennzeichnet durch die Annäherung, die sich damals zwischen den Bürgern und der städtischen Geistlichkeit anbahnt. Das 13. Jahrhundert war für den Rat wie für unser Kapitel eine Zeit des Kampfes um Rechte und Ansehen gewesen. In gewissem Sinne durch verwandte Erfahrungen verbunden, standen beide jetzt gefestigter da als vorher; ein großes Vermögen der toten Hand, das den wirtschaftlichen Bestrebungen des Bürgertums hindernd im Wege gestanden hätte, gab es damals, wenigstens im Falle unseres Anscharikapitels, noch nicht. Im Gegenteil war die Geistlichkeit durchaus bereit, für Rat und Bürger selbst gegen kirchliche Obere einzutreten 1 ). So sind auch die Beziehungen der Bürgerschaft zu den Chorherren von Anschari in diesen Jahrzehnten des 14. Jahrhunderts durchaus freundlich gewesen. Wie ein Blick auf deren Namen beweist, bestanden auch verwandtschaftliche Beziehungen, und die Bürger mochten in einem Kollegium, das in einem der betriebsamsten Bezirke ihrer Stadt beheimatet war, im besonderen i h r Kapitel sehen. Das mußte auch für die Entwicklung des Gutes von Anschari, deren zweiten großen Abschnitt wir etwa bis in die Zeit rechnen können, da Bernhard von Hiddingwarden seine große Übersicht über den Kapitelbesitz schrieb oder schreiben ließ, bis 1370 also, nicht ohne günstige Folgen sein.
Von den großen Herren geistlichen oder weltlichen Standes waren reichere Zuwendungen um diese Zeit dagegen nicht mehr zu erwarten. Selbst Erzbischof Giselbert, dem es bei seiner Bürgerfreundlichkeit an Verständnis für die besonderen Nöte eines armen städtischen Kollegiat- stiftes sicher nicht gemangelt haben wird, konnte ihm nichts geben als die Vogtei über ein Viertel Land in der Vahr, dies aber auch nur als Pfandbesitz und gegen Zahlung von 6 Mark 2 ).
Um so mehr mußte das Kapitel nach Stiftungen von anderen Seiten ausschauen. Zwar gibt es der urkundlichen Nachrichten von Geschenken und Vermächtnissen bürgerlicher Stifter nicht so viele, wie man auf den
*) So z. B. gegen die Bischöfe Diedrich von Brandenburg und Heinrich von Ösel, 1373 u. 1376, U III 446, 494, 495, 596. 2 ) 25. Okt. 1276. Trese 13, RA 146a. U I 371.
Bremisches Jahrbuch.
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