Die Güterverhältnisse des Anscharikapitels in Bremen. 63
Nur mit Aufbietung aller Hartnäckigkeit und mannigfacher Mittel Entwicklung des hatte das Anscharikapitel schließlich dies Ergebnis in mehr als hundert- utt—:im™" jährigem Kampfe erreicht. Die Chorherren mochten sich darüber freuen, nicht nur des Gutes wegen, das sie jetzt unbestritten in ihrem Besitz hatten. Ebenso wertvoll mußte die öffentliche Achtung und Wertschätzung sein, an der es jetzt nicht mehr zu mangeln brauchte, wie es vorher manchmal der Fall gewesen war.
Wie häufig hatten doch in dieser Kampfzeit auch andere Kreise geglaubt, sich ungestraft an Eigentum und Gerechtsamen des Kapitels vergreifen zu können! Nicht einmal der Besitz der Jakobikirche blieb unangetastet trotz des Übereinkommens mit dem Dompropst 1 ). Zwei Bremer Bürger waren es, die hier Ansprüche erhoben, Brüning und Gerhard, wohl die Söhne Gerhards de Keminata, des Erbauers der Kirche. Sie wurden aber abgefunden, indem der jüngere der beiden Brüder als Subdiakon in das Kapitel aufgenommen wurde, zunächst überzählig und mit 30 Schillingen jährlich aus den Erträgnissen der Horner Pfarre bezahlt 2 ).
Doch auch um dieses Gotteshaus ging der Streit. Mit einem (erzbischöflichen?) Vogt Alard einigte man sich wegen der dortigen Vogtei- gerechtsame schnell 3 -); größerer Anstrengungen bedurfte es aber, die Ansprüche des eigenen Propstes auf den Besitz aller Gerechtigkeiten dieser Kirche abzuwenden. Dieser Streit ist nur ein Teil der uns bekannten großen Auseinandersetzung; doch stand hier dem Kapitel der klare Wortlaut seiner Gründungsurkunde zur Seite. So konnte der Propst sich schließlich nur die Archidiakonatsrechte vorbehalten 4 ), und unter Hinweis auf sie hat er später auch hin und wieder Einfluß auf die Besetzung der Horner Pfarre genommen 5 ). Der Geistliche dort- selbst aber wurde gezwungen, seine Abgaben an die Chorherren,
') S. 54 f.
-') 1229. Trese 13, RA 135. U I 151. Kohlmann, Urk. Mitteil. S. 26 f.
3 ) 1237. Alard verzichtete für ein Jahr auf die Vogteigerechtsame, in welcher Zeit ein erzbischöflicher Schiedsspruch erfolgen sollte. Seinen Inhalt erfahren wir nicht, doch ist anzunehmen, daß er auf Grund der Stiftungsurkunde des Kapitels zu dessen Gunsten ausgefallen ist. RA 130a. U I 206.
4 ) Etwa 1238—1242. RA 130b. U I 218.
5 ) 23. April 1254. Trese 13, RA 130a. U I 261. — Später verleiht das Kapitel die Pfarre auch einmal auf Bitten des Domdekans einem von diesem vorgeschlagenen Kleriker, allerdings noch unter Mitsiegelung des Propstes. Etwa 1267—1282. Trese 13, RA 131a. U I 409. — Vgl. S. 49 f.