Jahrgang 
Reihe A, 30. Band (1926)
Seite
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Johanna Müller.

Waren oder die Produkte seines eigenen Gewerbes. Nachdem die Rüstringer im April 1348 einen Vertrag allgemeinen Inhalts mit Bremen zum Schutz des Kaufmanns und zur Verhinderung der Anlage von Schlössern an der Weser geschlossen hatten, der sich gegen die Wurstfriesen richtete 1 ), kam im November desselben Jahres ein Landfriedensbündnis zwischen dem erwählten Erz- bischof Moritz, den Grafen von Delmenhorst, Bremen und Rü­stringen auf zwei Jahre zustande 2 ). Als die Bremer aber Feinde des Erzbischofs Moritz von Oldenburg wurden, sagten sie sich ge­meinsam mit den Rüstringern von dem Landfriedensbündnis los; erst nach Abschluß der Fehde wurde aller Zwiespalt in einem Ver­trag beigelegt, in den auch Bremen und Rüstringen eingeschlossen wurden 3 ).

1355 wurde ein Freundschaftsvertrag zwischen Bremen und Oldenburg vereinbart, wonach das Bremer Bier für zwanzig Jahre in Oldenburg frei zu verkaufen war, während nach Ablauf der zwanzig Jahre wieder alles beim alten bleiben sollte 4 ).

§ 3. Binnenland. Weser-Aller- Gebiet.

Über den Binnenhandel Bremens nach dem Allergebiet be­sitzen wir für diesen Zeitabschnitt nicht viele Zeugnisse, und zwar ist der Verkehr mit den Städten des Oberlandes nur für Hannover und Braunschweig urkundlich nachzuweisen. Ob wir darin eine Folge der Verhansung erkennen sollen, möchte ich bezweifeln; denn der Bund der Städte war zu der Zeit noch recht locker, und gerade die Weserstädte, von denen nichts verlautet, waren zu ab­gelegen, als daß das Verkehrsverbot, das im wesentlichen von den wendischen Städten ausging, für sie schon damals hätte bindend sein müssen. Diese verhältnismäßig regen Beziehungen der Städte des Harzvorlandes zu Bremen sind ein Zeichen für die Notwendig­keit des Warenaustausches vom Binnenland über See.

Ein Urkunden Wechsel aus dem Jahre 1301 zwischen Hannover und Bremen legt die Streitigkeiten beider Städte bei. Daß ein Verkehr bis dahin bestanden hatte, beweist das Vorhandensein

J ) BUB II 576. 2 ) BUB II 586.

») BUB II 621 (1350). «) BUB III 76.