Jahrgang 
7. Band (1874)
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IL

Das Bremische Pfandrecht am liegenden Gut.

Von Dr. Job.. Höpken.

We den anderen beclagede umme rente myt ener Stades hantfeste, de heel und untebroken were, de scholde me lesten unde ghelden, so se ynnehelde unde uthwisede. Jdt en were denn, dat me de hantfeste anspreke vor duf ofte vor rof. Urtheil, gefunden im Vogtgericht von Gerd Kop. 14G7.

Unter den vaterstädtischen Institutionen, welche dem Bürger zu Bremen als ein Hauptpreis seiner in schweren Kämpfen bewahrten Selbständigkeit erscheinen, nimmt einen hervorragenden Platz ein das wohlgeordnete, in origineller Weise den Bedürfnissen der Handelstadt angepasste Hand­festenwesen. Kein Schriftsteller, der nicht Lobes davon voll wäre; die trockenste juristische Relation verräth einigen Schwung, wenn auf die Vorzüglichkeit der Handfesten die Rede kommt, und ein beliebter Patriot des vorigen Jahrhunderts vergleicht sie gar in etymologischer Spielerei zum Wohl­gefallen seiner Landsleute der Römischen Mancipation ! ). Diese sei den Römischen Bürgern eigenthümlich gewesen, nur der

') Mancipare est a manu et capio, Handfeste a Hand et fassen. Kenner (Sparre) de Handfesta Bremensi 1742. Abgedr. bei Gildemeister. 2. Abh. I. S. 34.