Jahrgang 
3. Band (1868)
Seite
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sowie die dortigen Häuptlinge im Jahre 1402 gelobten, die Bremer und andere Kaufleute zu Wasser und zu Lande zu schützen und jeden von dort au« verübten Raub zu ersetzen.*) Im nächsten Jahre begaben sich auch die Häuptlinge von Lang­warden in den Dienst des bremischen Raths, verpflichteten sich auf Erfordern der Stadt Hülfe zu leisten und ihre Kirche bre­mischen Truppen zu öffnen. 2 ) Diese Erfolge zu sichern, beschloss man schon im Jahre 1404 an der nördlichen Grenze des Stad- landes bei Atens eine feste Burg zu erbauen, welche, das schon völlig unterworfene Stadland im Rücken habend, in das erst theilweise bezwungene Butjadingerland drohend hinüberschaute und durch ihre Besatzung jeden Versuch, den Frieden zu bre­chen und die Räubereien zu erneuen, sofort bestrafen konnte. Es war ein Unternehmen, das nur mit den Waffen in der Hand durchgeführt werden konnte.

Politische Rücksichten, vor Allem das Bedürfniss des öffent­lichen Verkehrs empfahlen diesen Schritt nachdrücklich. Aber auch vom Standpuncte des Rechts Hess sich kaum etwas da­gegen einwenden. So sehr Bremen seit fast zwei Jahrhunderten bedacht gewesen war, von allen Herren und Gemeinden, deren Lande die Weser bespülte, die Zusicherung zu erlangen und öfter erneuern zu lassen, dass kein Schloss in der Nähe des Stroms ohne Bremens Erlaubniss erbaut werden solle, es war niemals seinerseits eine ähnliche Verpflichtung gegen Andere eingegangen. Höchstens konnte man anführen, dass in einigen älteren Verträgen nicht bloss der Zustimmung der Stadt Bre­men, sondern auch des Landes Rüstringen als nothwendige Vor­bedingung zum Bau eines Schlosses an der Weser festgesetzt war. Aber ein Land Rüstringen existirte als ein Staat oder ein Gemeinwesen seit der Erhebung der Häuptlinge nicht mehr. Bremen konnte auch in dieser Hinsicht für sich anführen, dass es bereits 1404 die Zustimmung des Dide Lubben, der da-

') Urk. v. 25. Mai (Urbani) nnd 28. Mai (Sonntag nach corp. Christi) 1402 im Brem. Archiv.

2 ) Urk. vom 18. Marz (Oculi) 1SOS, aus dem Privilcgiarum des Br. Archlrs fehlerhaft gedruckt bei Cassel, Uqgcdr. Urkunden S. 219.