Die deutsche Aufgabe an der Fortentwicklung des
^»eekriegsrechtes
Von Dr. Stolze
Nur mit zwei Schissen ging es fort, Mit zwanzig sind wir nun im Port. Was große Dinge wir getan, Das sieht man unsrer Ladung an. Das freie Meer befreit den Geist; Wer weiß da, was Besinnen heißt I Da fördert nur ein rascher Griff, Man fängt den Fisch, man fängt ein Schiff, Und ist man erst der Herr zu drei, Dann hackelt man das vierte bei; Da geht es denn dem fünften schlecht; Man hat Gewalt, so hat man Recht, Man fragt ums Was, und nicht ums Wie, Ich müßte keine Schiffahrt kennen: Krieg, Handel und Piraterie, Dreieinig sind sie, nicht zu trennen. Goethe: Faust II. Teil, 5. Akt.
ie in diesen Worten liegende Erkenntnis findet in den Erscheinungen des Kriegsjahres 1914/15 ihre sprechende Bestätigung. Die das „Wie" des Krieges bestimmenden völkerrechtlichen Abmachungen sind unter der Wucht der englischen Seemacht zusammengebrochen. Solange England die Meere beherrscht, fragt man ums „Was" und nicht ums „Wie". Eine Krisis des Völkerrechts ist eingetreten. England, das vor dem Kriege tat, als ob es seine starke, schützende Hand über die rechtsmäßige Durchführung der völkerrechtlichen Abmachungen hielt, handhabt das Seekriegsrecht nach seiner Willkür, un, so seinen Zweck, die Vernichtung der deutschen Weltmachtstellung, durchführen' zu können. Lediglich zur Vertretung seiner eigenen Interessen nützt England seine Macht und hat sich dabei seinen Feinden und den Neutralen gegenüber über die wichtigsten Abmachungen Grenzboten I IStb t9