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Die private FeiierversicheriMg
gefühls mildern. Endlich wird der Kaiser weitern Erfolg haben bei der Führung des deutschen Volkes in der Weltpolitik, wofür das Verständnis in fortschreitendem Maße wächst. Unstreitig würde eine Partei, die es verstünde, statt etwa mit dem kurzsichtigen Rassenprogramm ihre Parteiziele dnrch die große Idee der Flotten-, Seehandels- und Weltpolitik rechtzeitig und mit Überzeugung zu erweitern, zur Partei der Zukunft werden, denn sie fände den empfänglichsten Boden im Volk, einen neuen Baum deutscher Größe zu pflanzen, der viele Jahrhunderte grünen und blühn würde.
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Die private Feuerversicherung
(Schluß)
> ach der übereinstimmenden Ansicht aller, die sich an einer Begriffsbestimmung des Wortes „Versicherung" versucht habe», kann es nur eine Versicherung für Ereignisse geben, die für den Betroffnen zufälliger Natur sind. Da sich nun aber auch der Zufall — in ! gewissen Genzen wenigstens — einer Regel fügt, ist es möglich, auf Grund bestimmter möglichst langjähriger und genauer Erfahrungen ungefähr zn ermitteln, wie oft ein solcher Zufall in einem bestimmten Zeitraum zu erwarten ist, und es ist möglich, auf Grund dieser Wahrscheinlichkeitsrechnung den Beitrag zu bestimmen, der, wie wir oben sagten, zur Bildung und Auffüllung des „Ausgleichsfonds" nötig ist, die Prämie. Es ist nun klar, daß die ganze Gemeinschaftswirtschaft, als die sich ein Versichernngsunternehmen darstellt, auf das empfindlichste in ihrem wirtschaftlichen Gleichgewicht gestört werden muß. wenn der Ausgleichsfouds zu bestimmungswidrigen Zwecken verwandt wird, die nicht in die auf Erfahrung beruhende Wahrscheinlichkeitsrechnung einbezogen werden konnten. Dies geschieht, wenn eine Brandentschädigung beansprucht wird für einen Brandschaden, der für den Betroffnen nicht zufälliger Natur, sondern von ihm selbst mit Vorbedacht herbeigeführt war, oder für erdichtete Brandverluste, sei es, daß diese nicht durch Feuerschaden herbeigeführt oder daß sie überhaupt bloß fingiert worden sind. Darnm sind die beiden schlimmsten Gefahren jedes Versicherers der sogenannte Versicherungsbetrug, d. h. die Brandstiftung durch den Versicherten selbst oder auf seine Veranlassung durch andre, und die betrügerische Geltendmachung von Ersatzansprüchen für nicht vorhanden gewesene oder nicht vom Brande beschädigte Sachen. Von dem Umfange des Schadens, der allen Versicherungsnnter- nehmungen dnrch Eigenbrandstiftung zugefügt wird, kann man sich kaum einen zutreffenden Begriff machen. Die Brandstiftung ist das Verbrechen, bei dem die Ermittlung des Urhebers am schwierigsten ist, noch schwerer als beim Morde, weil bei der Brandstiftung eben alle verräterischen Spureu vernichtet zu werden Pflegen, und weil es so leicht ist, den Schein der Ursache auf allerlei zufällige