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Kaiser und Kanzler
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Kaiser und Kanzler

s wird Ihnen nicht gelingen, dem Kaiser Wilhelm im Deutschen Reiche zn verbieten, daß er zn seinem Volke spricht . . . wie wvllen Sie einem Könige verbieten, über die Geschicke des Landes, welches er regiert, eine eigne Meinung zu haben und sie zu äußern! Wenn die andre Ansicht richtig wäre, so wäre es gleich- giltig, wer regierte. So sprach sich Fürst Bismarck am 29. November 1881 im Reichstag über eine Frage aus, die während seiner Zeit nur einmal auf­geworfen wurde, die aber in unsern Tagen fast ausschließlich den Grnndton aller öffentlichen Erörterungen abgibt, und deren Gegenstand immer wieder hin und her gerollt wird, ohne doch eigentlich seine Lage zu verändern. Wie Frei­herr von Mittnacht in seinen vor kurzem veröffentlichten Erinnerungen schildert und damit der allgemeinen Auffassung Recht gibt, trat Bismarck in der Öffent­lichkeitvermöge seiner Stellung als Minister handelnd und sprechend mehr und häufiger hervor uud den Zeitgenossen näher als der Monarch, der politische Unterhaltungen und persönliche Auslassungen nicht liebte." Aus dieser Neigung Kaiser Wilhelms des Ersten erklärt es sich hinreichend, daß Bismarck nur einmal zu dieser politischen Frage Stellung nahm, auf die zurückzukommen er sich in der Gegenwart unzweifelhaft mehrfach veranlaßt gefühlt hätte. Die er­wähnte Äußerung des Altreichskanzlers bezog sich auf die mannigfachen Kritiken, die der kaiserlichen Botschaft vom 17. November 1881, die doch vom Reichs­kanzler gegengezeichnet war, gefolgt waren und das Recht des Monarchen be­zweifelten, sich direkt an das Volk zu wenden. Der doktrinäre Liberalismus aus den dreißiger und vierziger Jahren, nach dessen Ansicht ein Monarch überhaupt nicht wohl daran tut oder eigentlich gar nicht das Recht hat zu reden, machte gegen den Begründer des Deutschen Reiches mobil und wollte ihm sogar bestreiten, selbst schriftlich zu dem deutschen Volke zn reden. Da hielt Bismarck für nötig, das Recht seines Kaisers zu wahren.

Es kann eigentlich gar nichts Widersinnigeres geben als die Auslegung der in den Verfassungen der monarchischen Staaten enthaltnen Bestimmung, wonach alle staatsrechtlichen Akte des Monarchen von dem die Verantwortung vor dem Gesetz tragenden Minister zu unterzeichnen sind, in dem Sinne, daß der Monarch nicht reden dürfe, weil eine Rede nicht gegengezeichnet werden

Grenzboten III 1904 81