Zur nordschleswigschen Gptcmtenfrage
von h. petersen
ls vor nunmehr vierzig Jahren die meerumschluugueu Lande durch Waffengewalt von Dänemark getrennt wurden, und Dänemark sie bedingungslos den beiden Großmächten übergab, wurde in den Friedensvertrag, wie bei Gcbietsverändernngen üblich, ein Artikel aufgenommen, der die Staatsangehörigkeit der in den nbgetrctnen Gebieten wohnenden Untertanen regeln sollte, wie auch die der zur Zeit in Dünemark wohnenden Schleswig-Holsteiner und Lcmcnbnrger, ja auch der dänischen Untertanen, die etwa wünschen möchten, die Eigenschaft voll Untertanen in den abgetretnen Gebieten zu behalten. Dieser Artikel, der neunzehnte im Wiener Fricdcnsvertrag. hat für die Gestaltung des Verhältnisses zwischen Dänemark und Preußen, dem Österreich im Frieden zu Prag das Recht auf Schleswig-Holstein übertragen hatte, nachdem das mit Bezug auf Lauenburg schon 1865 für 2>/., Millionen Reichstaler geschehen war, die einschneidendste Bedeutung gehabt. Und wenn ein Däne, ans dessen Schrift wir noch zurückkomme», äußert, daß der Grund dafür, daß sich das Verhältnis zwischen Prcußeu und Dänemark nicht immer so freundschaftlich gestaltet habe, wie es der Artikel 1 des Wiener Friedens verlangt, in diesem Artikel 19 zu suche» sei, so trifft er damit das Rechte. Der angeführte Artikel lautet:
Die Untertanen, welche in den durch gegenwärtigen Vertrag cedicrten Territorien domiziliert sind, werden während sechs Jahre, vom Tage der Auswechselung der Ratifikationen an gerechnet, mittelst einer vorgängigen Anzeige cm die zuständige Behörde das volle und unbeschränkte Recht besitzen, ihr Mobiliar-Vermögen zollfrei misznftthren nnd sich mit ihren Familien in die Staaten Seiner dänischen Majestät zurückzuziehen, in welchem Fall ihnen die Eigenschaft als dänische Untertanen erhalten bleibt. Es wird ihnen freistehen, ihre Grundstücke in den cedierten Territorien zu behalten.
Dasselbe Recht wird den dänischen Untertanen, sowie den in den Staaten Sr. Majestät des Königs von Dänemark domizilierten ans den abgetretnen Gebieten stammenden Personen gewährt.
Die Untertanen, die von diesen Bestimmungen Gebrauch machen, sollen weder Bezug auf ihre Person, noch in Bezug ans ihre in den betreffenden Staaten gelegenen Besitzungen ihrer Option wegen von der einen noch von der andern Seite belästigt werden.
Gmizbotm IN 1904 78