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Erinnerungen an die preußische Archivverwaltung :
(Schluß)
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Erinnerungen aus der preußischen Archivverwaltung

von h. Forst (Schluß)

>ie Frage, welche Vorbildung zum Eintritt in den Archivdienst iwtwendig sei, war noch unter Duucker uicht geregelt. Ohne Unterschied hatte man Philologen und Juristen als Aspiranten eingestellt, und wenn sie sich in der Praxis bewährten, befördert. ISybel verfuhr darin strenger; er verlangte zunächst den Nach­weis, daß der Kandidat mit einer Dissertation über eine historische Frage den Doktortitel erworben hätte. War das der Fall, so wurde der Kandidat auf die Aspirantenliste gesetzt. Aus dieser Liste wühlte Sybel dcmn, sobald eine Hilfsarbeiterstelle frei war, nach Gutdünken einen Aspiranten aus und berief ihn zur Dienstleistung auf Probe ein. Da mm viel mehr Aspiranten als Stellen vorhanden waren, so mußte der Einzelne lange Zeit, oft mehrere Jahre auf die Einberufung warten und sich in der Zwischenzeit eine andre Tätigkeit suchen. Das beste Los hatten die, die von einer gelehrten Gesell­schaft beauftragt wurden, Material für die Publikationen dieser Gesellschaft zu sammeln. Sie konnten dann längere Zeit als Benutzer an einem Archiv arbeiten und sich dabei praktische Kenntnisse erwerben, die ihnen später im Dienste zustatten kamen.

Wer dann die Einberufung erhielt, mußte zunächst eine bestimmte Zeit, gewöhnlich drei Monate, auf Probe dienen. Bewährte er sich, so wurde er als Hilfsarbeiter angestellt, leistete den Diensteid der Verwaltuugsbeamten und empfing eine diütarische Remuneration von 75 Mark monatlich, also 900 Mark im Jahre. Ein bis zwei Jahre später wurde er dann zum Archiv­assistenten ernannt mit einer fixierten Remuneration von 100 bis 125 Mark monatlich. Eine feste Anstellung war das noch nicht, vielmehr gehörten Hilfs­arbeiter und Assistenten zu den außeretatmäßigen Beamten und konnten jeder­zeit mit dreimonatiger Kündiguug entlassen werden; ebenso stand ihnen das Kündigungsrecht zu. Sie hatten deshalb auch keinen Anspruch auf Pension.

Die etatmäßigen, das heißt ohne Kündiguugsrecht und mit Pensions­berechtigung angestellten Beamten waren entweder Archivare oder Archiv­sekretäre. War durch den Tod oder den Abgang eines solchen Beamten eine Stelle erledigt, so wurde der dienstülteste Assistent zum Archivsekretär mit dem Jahresgehalt von 1800 Mark und 450 Mark Wohnungsgeldzuschuß ernannt. Er hatte uuu in alleu das Archiv betreffenden Angelegenheiten eine beratende Stimme, das heißt der Vorstand mußte jede dienstliche Frage mit den Sekre­tären besprechen und deren Meinung hören, war jedoch daran für seine Ent-