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Die Sage vom Strandsegen und das Strandrecht an der deutschen Küste
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Die Landgrafen von Hessen-Homburg

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ursprünglich nur an der preußischen Küste geltenden Grundsätze übertrug Friedrich durch das pommersche Strandedikt vom 4. April 1743 auf den pommerschen Strand, wo bis dahin die auch für Rügen verbindlichen, 1620 revidierten, 1623 bestätigten Privilegien Barnims des Zehnten vom Jahre 1560 in Geltung waren, nach deren nichts weniger als rückständigen Be­stimmungen das Strandgut drei Jahre zur Verfügung der Eigentümer auf­bewahrt und gegen billigen Bergelohn ausgehändigt wurde. So stand vom Jahre 1743 an die ganze preußische Küste unter einem Strandgesetze, nur Ostfriesland, das im Jahre 1744 dem preußischen Staate einverleibt wurde, blieb außerhalb des Bereichs der Strandungsordnung. Die Strandverhältnisse in diesem Gebiete werde ich später darzustellen suchen.

(Fortsetzung folgt)

U,

Die Landgrafen von Hessen-Homburg

in ihrem Verhalten der Spielbank gegenüber

von L. Schulze

>m achtunddreißigsten Heft der Grenzboten vorigen Jahres ver­öffentlicht I. Sepp in München, einstmals Mitglied der ersten deutschen Nationalversammlung,Erinnerungen an die Pauls­kirche 1848." Es heißt darin Seite 698:Hatte hier (bei ! Aufhebung der Handwerkerzünfte) das Parlament dem neuerungs­lustigen Zeitgeist zu viel nachgegeben, so wurde die Aufhebung der Spiel­banken und all der Lottos mit allgemeinem Jubel begrüßt. Es war in der Tat ein erbaulicher Anblick, den Landgrafen von Hessen-Homburg mit solcher Gesellschaft am Spieltisch sitzen zu sehen, wie er eine Rolle um die andre kommen ließ und das Geld seiner Untertanen verspielte. Bei der Abschaffung kam jedoch ein liberales Mitglied in grausame Verlegen­heit, nämlich der vom Wahlkreise Homburg erwählte Jakob Venedey. Wie er auf der Rednerbühne jammerte und wider bessere Überzeugung flehte, das hohe Haus möge doch Rücksicht nehmen und nicht ohne weiteres und nicht sogleich das Langgewohnte aus der Welt schaffen! Er kam so zwischen zwei Feuer. Gewiß war es für die Bankhalter erträglich, wenn auch gerade die ärmere Klasse die Fortuna herausforderte und dadurch noch ärmer wurde."

Zwei sehr schwere Vorwürfe werden in dieser Darstellung gegen den Landgrafen von Hessen-Homburg erhoben: er habe sich in seiner eignen Residenz in schlechter Gesellschaft der Leidenschaft des Glücksspiels hingegeben, und er habe die Ausbeutung der ärmern Klassen seiner Untertanen zugelassen oder gar gefördert. Wo solche Anklagen gegen Verstorbne erhoben werden, da ergibt sich die Pflicht, durch gewissenhafte Prüfung der Beweismittel fest­zustellen, ob die Vorwürfe durch die Tatsachen gerechtfertigt werden, oder ob Grenzboten III 1904 36