Gin deutsches Oberhaus
n dem Aufsatze „Schwächen und Fiktionen des modernen Parlamentarismus" in Heft 22 wurde unter anderm darauf hingewiesen, daß im Gegensatz zu allen andern konstitutionellen Großstaaten der Erde uur das Deutsche Reich eines Oberhauses entbehre. Der Gedanke an ein solches ist nicht neu, im Gegenteil, er ist bei den Bestrebungen nach einer Neugestaltung der deutschen Gesamtverfassung seit 1848 vielfach erörtert worden. Schon der Entwurf der siebzehn „Vertrauensmänner," die der Deutsche Bundestag im März 1848 nach der Zahl der Stimmen im engern Rate berief, sah neben dein Volkshause ein Oberhaus vor, das aus den regierenden Fürsten und einer Anzahl von „Reichsräten" bestehn sollte, die auf zwölf Jahre zur Hälfte von den Einzelrcgierungen, zur Hälfte von den Einzellandtagen gewählt werden sollten, also etwa eine Kombination des heutigen Bundesrats und eines eigentlichen Oberhauses vorgestellt Hütte. Der Entwurf eines deutschen Neichsgrund- gesetzes aus Dahlmanns Feder wurde mit diesem Vorschlage „der hohen deutscheu Bundesversammlung als Gutachten der siebzehn Männer des öffentlichen Vertrauens" am 26. April 1848 überreicht; aber die Absicht, ihn als gemeinsame Vorlage der Bundesregierungen der zu berufenden Nationalversammlung vorzulegen, scheiterte an dem allgemeinen Widerspruch, denn für die kühnen Gedanken Dahlmanns waren damals weder die Regierungen noch die öffentliche Meinung noch die politischen Zustände reif, aber das Oberhaus an sich wurde nicht verworfen, sondern nur in andrer Gestalt gewünscht.
Gegen die Vereinigung von regierenden Fürsten und Notabeln zu einem Oberhausc sprach sich zuerst der Prinzgemahl Albert von Kobnrg aus, indem er neben den aus zwei Häusern zusammengesetzten Reichstag einen „Fürstentag" (Bundesrat) stellen wollte. Ähnlich urteilte der preußische Gesandte in London, Chr. I. von Bunsen (5. Mai), der dabei an das Vorbild des nord- amcrikanischen Senats dachte. Diesen Gründen schloß sich der damals in London verweilende Prinz Wilhelm von Preußen nach längern Unterredungen mit Vnnscn an (an Dcchlmcmn 4. Mai); er betonte mit Recht, daß eine solche Verbindung von Fürsten und Untertanen zu einer Körperschaft der natürlichen
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