Die Inkompetenzerklärung des Haager Hchieds-
gerichtshofs
er Verwaltuugsrat des Schiedsgerichtshofs im Haag hat sich für inkompetent erklärt, dem Antrage der Buren auf eine Intervention in der südafrikanischen Frage beizutreten. Diese Erklärung hat in weiten Kreisen Erstaunen und Bedauern hervorgerufen, und man darf sich nicht wunderu, daß die Frage laut wird, welchen Zweck die Friedenskonferenz und der Schiedsgerichtshof überhaupt haben, wenn das Schiedsgericht iu einem Falle wie dem vorliegenden seine Inkompetenz erklärt. Da eine Intervention der europäischen Großmächte oder emer einzelnen zn Gunsten der Buren ausgeschlossen erschien, so war das Eintreten des Schicdsgerichtshofs die letzte Hoffnung, der sich die Friedensfreunde im allgemeinen und die Burenfreundc im besondern hingeben konnten. Es erscheint unter diesen Umständen nnd zur Beurteilung der obigen Frage ^rechtfertigt, einen Rückblick auf den Verlauf und die Abmachungen der Konferenz zu werfen.
Sie tagte vom 18. Mai bis 29. Juli 1899 uud stellte den Text der folgenden Konventionen und Erklüruugen fest, um sie deu Bevollmächtigten der vertretneu Staaten zur Unterzeichnung vorzulegen: 1. Konvention für dre friedliche Regelung internationaler Streitigkeiten; 2. Konvention über die besetze und Gebräuche des Landkrieges; 3. Konvention über die Anwendung der Grundsätze der Genfer Konvention vom 22. August 1864 auf den See- tneg; 4. drei Erklärungen über: s.) das Verbot, Geschosse oder Explosivstoffe «WZ Luftballons oder auf ahnliche andre nene Art zu werfen; b) das Verbot, ^'schösse zu verwenden, deren einziger Zweck ist, erstickende oder giftige Gase verbreiten; e) das Verbot, Geschosse zu verwenden, die sich leicht im menschlichen Körper ausbreiten oder plattdrücken, wie Kugeln mit halbem Mcmtel, der den Kern nicht ganz nmhüllt oder mit Einschnitten versehen ist.
Nüchstdem wurde einstimmig die folgende Resolution angenommen: „Die Konferenz ist der Ansicht, daß die Beschränkung der gegenwärtig die Welt bedrückenden Militürlasten in hohem Maße wünschenswert ist für die Förderung des materielle» und sittlichen Wohles der Menschheit," uud endlich wurde »och einigen Wünschen Ausdruck gegeben, von deren Aufführung wir aber ab- fehen können. Diese Konventionen und Erklärungen wurden von den meisten der vertretnen Staaten unterzeichnet und ratifiziert. Ausnahmen fanden — nach dem Stande vom 15. Juli 1901 — mir statt bei den Vereinigten Staaten M Amerika über die Konvention 2, die Erklärungen 4d und 4o; bei Groß-