Satzungen der Safata-Samoa-Gesellschaft 16. 6.1906.
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1. eines Kommissars des Reichskanzlers,
2. einer Hauptversammlung,
3. von Gesellschaftern, welche mindestens ein Zehntel des Grundkapitals der Gesellschaft vertreten und dem Aufsichtsrat zur Vorlage an die Hauptversammlung einen formulierten Antrag einreichen.
Auf ein derartiges Verlangen ist die Versammlung binnen drei Wochen mit der satzungsmäßig kürzesten Frist (§ 29) einzuberufen.
§ 36. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, abgesehen von den Bestimmungen des § 37, durch absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Wahlen finden, falls gegen eine andere vorgeschlagene Abstimmungsweise Einspruch erhoben wird, durch Abgabe von Stimmzetteln statt und werden nach relativer Stimmenmehrheit entschieden, so daß diejenigen Personen als gewählt gelten, welche die meisten Stimmen erhalten haben.
§ 37. Über folgende Gegenstände:
a) die Auflösung der Gesellschaft oder deren Verschmelzung mit einer anderen Gesellschaft oder die Umwandlung der rechtlichen Form der Gesellschaft,
b) die Abänderung des Zweckes der Gesellschaft,
c) die teilweise Zurückzahlung oder die Herabsetzung des Grundkapitals kann nur mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der in der Hauptversammlung vertretenen Stimmen Beschluß gefaßt werden.
6. Bilanz, Gewinnverteilung, Reservefonds.
§ 38. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr umfaßt den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1904.
§ 39. Die Jahresbilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sind vom Vorstand festzustellen und nebst einem Bericht des Aufsichtsrats über den Vermögensstand und die Verhältnisse der Gesellschaft mindestens vierzehn Tage vor der Hauptversammlung im Gesehäftslokale der Gesellschaft zur Einsicht der Mitglieder aufzulegen. Der Hauptversammlung ist die Genehmigung der Bilanz Vorbehalten (§ 34 Ziff. 2). Durch Erteilung der Genehmigung wird die Verwaltung für die Geschäftsführung des betreffenden Jahres entlastet.
§ 40. Der Aufsichtsrat bestimmt den Mindestbetrag der vorzunehmenden Abschreibungen und Rücklagen: jedoch muß die ordentliche Rücklage mindestens 5 Prozent des Reingewinns betragen, bis deren Betrag die Höhe von mindestens 25 Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft erreicht hat, oder wieder erreicht hat, nachdem sie angegriffen worden war.
Der Aufsichtsrat ist befugt, durch Abführung eines von ihm erforderlich erachteten Teiles des Reingewinns eine außerordentliche Rücklage zu schaffen, bis ihre Höhe 25 Prozent des Grundkapitals erreicht.
Die ordentliche Rücklage dient zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Fehlbetrages.
Die außerordentliche Rücklage ist besonders zur Vermehrung des Betriebskapitals und zur Deckung ungewöhnlicher Verluste bestimmt, kann aber nach Ermessen des Aufsichtsrats jederzeit zur Verteilung unter die Gesellschafter gebracht werden.
Eine gesonderte Anlage der Rücklagen ist nicht erforderlich.
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung X (1906).
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