Jahrgang 
1893: 1893
Entstehung
Seite
229
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L. Die Schutzgebiete von Kamerun und Togo. 229 § 6.

Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1893 für das Schutzgebiet imnnM Kamerun in Kraft. M Kamerun, den 29. November 1892.

Der Kaiserliche Gouverneur. Zimmerer.

à. Handel und Verkehr insbesondere.

)N .zA 44. Verordnung, betreffend die Einführung der deutschen

Reichsmarkrechnung.

§ i.

Vom 10. Oktober 1886 an gilt die deutsche Reichsmarkrechnung im >M?MM Kamerungebiet.

§ 2.

Von diesem Zeitpunkte ab gelten als gesetzliche Zahlungsmittel die: Zwanzigmarkstückc, Zehnmarkstücke, Einthalerstücke, Zweimarkstücke, Einmarkstücke, Fünfzigpfennigstücke,

Zwanzigpfennigstücke aus Nickelmetall, ^)

Zehnpfennigstücke,

Fünfpfennigstücke,

Zweipfennigstücke.

Einpfennigstücke.

s 3.

Betreffs der früher nach Krus abgeschlossenen Verträge wird das Werth- snMns Verhältniß, wie folgt, festgesetzt:

1 5îru'^ 20 Mark,

80 Liter Palmöl,

100 Liter Palmkerne. Kamerun, den 10. Oktober 1886.

Freiherr v. Soden, Kaiserlicher Gouverneur.

.â 44 A. Verordnung, betreffend die Feststellung des tverth- verhältnisses einiger fremder Goldmünzen zur deutschen

Reichsmark.

Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung vom 19. Juli 1886 ver- i àà ordnet der unterzeichnete Kaiserliche Gouverneur, wie folgt:

*) Zusatz vom 22. Juli 1887.