L. Die Schutzgebiete von Kamerun und Togo. 229 § 6.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1893 für das Schutzgebiet imnnM Kamerun in Kraft. M Kamerun, den 29. November 1892.
Der Kaiserliche Gouverneur. Zimmerer.
à. Handel und Verkehr insbesondere.
)N .zA 44. Verordnung, betreffend die Einführung der deutschen
Reichsmarkrechnung.
§ i.
Vom 10. Oktober 1886 an gilt die deutsche Reichsmarkrechnung im >M?MM Kamerungebiet.
§ 2.
Von diesem Zeitpunkte ab gelten als gesetzliche Zahlungsmittel die: Zwanzigmarkstückc, Zehnmarkstücke, Einthalerstücke, Zweimarkstücke, Einmarkstücke, Fünfzigpfennigstücke,
Zwanzigpfennigstücke aus Nickelmetall, ^)
Zehnpfennigstücke,
Fünfpfennigstücke,
Zweipfennigstücke.
Einpfennigstücke.
s 3.
Betreffs der früher nach Krus abgeschlossenen Verträge wird das Werth- snMns Verhältniß, wie folgt, festgesetzt:
1 5îru'^ 20 Mark,
— 80 Liter Palmöl,
— 100 Liter Palmkerne. Kamerun, den 10. Oktober 1886.
Freiherr v. Soden, Kaiserlicher Gouverneur.
.â 44 A. Verordnung, betreffend die Feststellung des tverth- verhältnisses einiger fremder Goldmünzen zur deutschen
Reichsmark.
Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung vom 19. Juli 1886 ver- i àà ordnet der unterzeichnete Kaiserliche Gouverneur, wie folgt:
*) Zusatz vom 22. Juli 1887.