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der Aller mit ihnen theilt. Ist man sich gegenseitig überdrüssig, so eilt die schöne Lais in die Arme eines neuen Anbeters, und wer von ihnen Glück hat, führt oft aus Kings-bench einen Gatten mit sich fort; denn es hat Beispiele genug gegeben, daß sich solche Verhältnisse wahrend der Gefangenschaft gebildet haben, die, wenn beide Theile frei waren, zur Ehe führten. ' Der Marschall in Kings - bench hat nur für das Dableiben der Gefangenen zu sorgen, er steht für Jeden; im Uebrigen hat er ihnen nichts zu befehlen, denn die polizeiliche Aufsicht führen die Gefangenen unter sich selbst mit einer solchen Genauigkeit, wie selten bei besoldeten Gcrichts- pcrsonen zu finden ist. Zu diesem Zwecke wählen die Gefangenen einen Präsidenten, und eine Anzahl Personen, die sich wöchentlich einmal versammeln, um, wie ein Tribunal, Klagen, Streitigkeiten u. s. sw. anzuhören, zu schlichten oder zu bestrafen. Bei diesen Sitzungen darf jeder Gefangene erscheinen, jeder ohne unterbrochen zu werden, sprechen; mag er schlecht, dumm, langsam oder viel sprechen, immer wird sein Vorschlag beachtet. Keines Monarchen Befehle werden pünktlicher und mit mehr Gehorsam ausgeführt, als die 'des Präsidenten und seiner Adjunkte.
Vorzüglich achtet' dieser Gerichtshof auf Schulden, welche die Gefangenen in Kings-bench selbst gemacht haben; der Gläubiger trägt seine Bitte vor, und der Schuldner wird, wenn er sich nicht freiwillig stellt, mit Gewalt vor den Präsidenten geführt. Zwölf Geschworne untersuchen und bestätigen die Gültigkeit der Schuld, befehlen die Abzahlung; gönnen jedoch dem Schuldner Zeit, wenn er sie verlangt; ist aber der Termin verflossen, und hat er nicht bezahlt, werden seine Meubeln, sein Bett und seine Kleider u. s. w. verkauft, bis der Gläubiger
damit befriedigt ist. Dasselbe Tribunal vereinigt sich zu einer Juri, wenn Drebstähle, oder Unge- bührlichkeiten vorgefallen sind, und entscheidet ohne Appellation mit der größten Gewissenhaftigkeit, nach dem Codex, welcher für Kings - bench entworfen ist. Der Angeklagte und Ueberführte wird zur Strafe in allen Häusern von Kings-bench herumgeführt, eine Tafel vor der Brust, worauf sein Vergehen geschrieben. Ihm voran geht ein Ausrufer, der allen Gefangenen verkündet, sich vor diesem Manne in Acht zu nehmen, ihn von jetzt an wie einen Missethäter zu betrachten, dem nur Verachtung gebühre. Der auf diese Art umher- geführte wird nun von Jedermann gemieden; mit ihm zu sprechen gilt für Entehrung. — Die Gläubiger, welche ihre Schuldner durch ihre Anklage zum Gefängniß gebracht, sind verpflichtet, ihnen nach dem Gesetz, wenn dieselben drei Monate verhaftet gewesen, vier Pence täglich zum Unterhalt zu zahlen. Diese Auszahlung findet' alle Woche am Sonnabend statt, und sind die zwei Schilling vier Pence, so viel macht es für die Woche) nicht um zehn Uhr Morgens zur Stelle, so wird der Gefangene in Gegenwart mehrerer Zeugen entlassen und für frei erklärt. Es ist den Gläubigern auch nicht erlaubt, diese Schuldnerpension Monate lang voraus zu bezahlen; hat ein Wucherer also mehr solcher Schuldner, und vergißt die vier Pence für einen Tag, so entwischt er ihm, und er muß seine Klage gegen ihn von Neuem beginnen. Den Schuldnern, welche die Umstände zahlungsunfähig gemacht haben, bleibt noch die Hoffnung, ihrem Gefängniß zu entgehen durch ein Akt der Gnade (tiis sct vk ßvsce), der alle 7 Jahre statt findet, und durch den alle Schuldner, die unter 500 Pf. St. (Z500 Thlr.) schuldig sind, befreit und wegen derselben Schuldforderung nie wieder festgesetzt werden können. Die Namen derjenigen, welche