Der neue sächsische Entwurf einer bürgerlichen Proeeßordnung.
Die Vorlegung des Entwurfs einer neuen bürgerlichen Proceßordnung an die sächsischen Ständekammern darf als ein Ereigniß betrachtet werden, das auch in weiteren Kreisen Interesse erregt. Wie oft haben wir, auch von Nicht- sachsen, namentlich Kaufleuten und Juristen, über die Unendlichfeit unserer Processe klagen, über die dicken Actenstöße spotten hören und leider mit nur zu gutem Grunde. Hat man doch seit länger als 120 Jahren in Anerkennung der Nothwendigkeit einer gründlichen Reform verschiedene Entwürfe ausarbeiten lassen; sie hatten aber immer das Schicksal, schließlich, als hinter den Anforderungen der Zeit zurückbleibend, bei Seite gelegt zu werden und man begnügte sich mit einzelnen Abänderungen, von den Decisionen vom 2. Juli 1746 bis auf die Novelle vom 30. December 1861.
Die Vorlegung des Entwurfs in dem jetzigen Zeitpunkte durfte billig Verwunderung erregen; seit längerer Zeit ist bekanntlich in Hannover eine Commission zur Berathung eines gemeinsamen deutschen Civilproccßgesetzes aus Vertretern mehrer deutschen Staaten, darunter auch Sachsen, zusammengetreten und wie man hört, sind deren Arbeiten bereits in erfreulicher Weise vorgeschritten. Man fragt sich also- warum soll nicht auf das Zustandekommen dieses gemeinsamen Werkes gewartet werden? Es ist sogar die Ansicht laut geworden, die Vorlegung des Entwurfs, welcher mit dem schon promulgirten bürgerlichen Gesetzbuche zugleich in Kraft zu treten hätte, sei nur eine Form für die einstweilige Zurückschiebung des letzteren, und der Antrag des Abgeordneten Schreck, ihn erst den Advocatenkammern zur Prüfung vorzulegen, sieht einem Vertagungsantrag täuschend ähnlich. Inzwischen mag es zweifelhaft sein, ob überhaupt und wann jene Berathungen in Hannover zu einem glücklichen Resultate führen; sind doch gerade einige der größeren Staaten nicht dabei betheiligt. Jedenfalls aber durste man mit Recht erwarten, daß ein vorher für Sachsen allein eingebrachter Entwurf im Wesentlichen allen Anforderungen entspreche, die an einen solchen zu stellen sind; um so mehr, als die Negierung nicht für nöthig gehalten hatte, ihn — wie sonst zu geschehen pflegt — vor der Vorlegung an die Stände durch Veröffentlichung der Kritik der Wissenschaft anheimzugeben.
Die erwähnte Commission ist in Hannover zusammengetreten, weil der hannöversche Proceß, als der nach dem Urtheil des deutschen Juristentags vor-
Grenzbottn I. 1864. 67