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aus der Anerkennung der ritterschaftlichen Ansprüche hervorgehen, soll hingedeutet werden. Die Denkschrift sieht sie für die Ritterschaften selbst, welche durch augenblickliche Herstellung unhaltbarer Vorrechte auf keine Versöhnung mit dem Lande hingewiesen werden, vielmehr die Wiederholung des ganzen Kampfes von 1837—1848 ohne Rückblick und Zukunftsahnung wiederholen. Das Land würde auch jetzt zu keiner stetigen Entwicklung seiner Zustände gelangen, die nur durch Dauer, Gewöhnung, nllmäligen Ausbau Solidität erlangen. Wieder werden Jahre lang die besten Kräfte auf den Streit verwendet werden, die den Verbesserungen in den Lanvesanstalten zugewendet werden sollten. Und fände die bestehende Verfassung bei dem deutscheu Bunde keinen Schutz, mahnt die Beleuchtung, so werde dadurch wieder in die Bahnen gelenkt, wo die Kraft, das Ansehen und das Vertrauen zu dem Bunde keinem Zuwachs erfahren.
Ohne Beachluug dieser Gegenschrift wurden jedoch die Beschwerden der hannoverschen Niller und Landschaften von der Majorität der Bundesversammlung für begründet erachtet. Die Bunvesversammlung sah sich für com- petent an, die hannoversche Negierung aufzufordern, die dortigen mir der Buubesgesetzgebung im Widerspruch stehenden staatlichen Einrichtungen in den nothwendigen Einklang mit jener zu setzen. Merkwürdige Parallelen würden zu ziehen sein zwischen der jetzigen Cvmpetenz, welche auf ein in Wien und Berlin festgesetztes Princip loseilt, und der Jucompeteuzerklärung des Bundes vom 26. April 1839 in derselben hannoverschen Verfaffungsangelegenheit auf Beschwerde anderer hannvverscher Corpvralionen. Doch wir verzichten und verweisen auf die Weserzeitung, welche in der Zeit vom l-l. bis 18. Mai überraschende und lehrreiche Zusammenstellungen machte. Auch auf die Erklärungen der einzelnen Buudeslagsgesandten wollen wir nicht näher eingehen. Die meisten Regierungen faßten die Angelegenheit als ihre eigne Parteisachc auf. Sie charatterismen damit ihr häusliches Verhältniß zum constitulionelleu Leben. Sehr bemerkenswerth ist es deshalb, daß Würtemberg geltenv machte, die landstänbische Verfassung, von welcher die Bundeöacte rede, >ei keineswegs ausschließlich von der altständischen zu verstehen, und baß Baden in dem Votum vom 12. April erklärte, die hannoverschen Ritterschaften besitzen althergebrachtes ständisches Recht, das nicht ohne ihre Zustimmung aufgehoben werden dürfe; allein die Art der Ausübung dieses Rechts hänge von der allgemeinen Gesetzgebung ab und die Ritterschaften könnten nicht verlangen, daß bie ihnen einzuräumende Vertretung nothwendig in der ersten Kammer stattfinden müsse.
Genug, der Bundesbeschluß vom 12. und vom 19. April ist erfolgt. Ein Buudeseommissar war, wie es heißt, in Hannover abgelehnt und so überläßt jener Beschluß der hannoverschen Negierung die Verfassungsrevision. Die