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Oestreich und Preußen.
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bisher in kleinlichen, mit dem wahren Wohle Deutschlands unvereinbaren Intriguen ausgab, wird dann auf eine segensreiche Weise fortgesetzt werden können, indem jeder der beiden organisirten Großstaaten seine natürliche Attractionskrast auf die verwandten Elemente ruhig walten läßt.

Die standesherrlichen Beschwerden gegen Würtemberg und der souveräne Staat.

Kaum hat irgendeine Nachricht die öffentliche Aufmerksamkeit schmerzlicher in Anspruch genommen, als jene der Franks. Postzeitung, wonach Würtemberg eine Rechtfertigung seines Verfahrens im Streite mit seinen Standesherrn, also eine rein innere, rein deutsche, zu Rußland ganz beziehungslose Ange­legenheit, dem Petersburger Cabinet unaufgefordert vorgelegt haben soll. Die Nachricht war zu bestimmt gegeben, die damit bezeichnete Thatsache wäre im gegenwärtigen Momente von zu charakteristischer Bedeutung, als daß die Ne­gierung eine so schwere Anklage ihres nationalen wie souveränen Bewußtseins ignoriren könnte. Leider harrt man trotzdem his heute (6. Dec.) umsonst aus ein entschiedenes, ofsicielles Dementi jener Nachricht, oder doch auf eine Er­läuterung des jedenfalls auffallenden Schrittes; auffallend selbst dann, wenn etwa von Seite der Standesherrn gewissermaßen die Initiative und Veran­lassung dadurch gegeben gewesen sein sollte, daß sie ihre Beschwerden gegen den modernen Rechtsbcstand im Königreich Würtemberg dem Petersburger Hofe mittheilten.

Soviel bekannt, haben ihre Differenzen mit dem Staat und ihre speciel­len Beschwerden in der Journalistik noch nirgends eine eingänglichere Dar­stellung gefunden. Es dürfte also nicht uninteressant sein, sie kennen zu lernen.

Bekanntlich trat der Fürst Karl v. Oettingen-Wallerstein im Innern der standesherrlichen Häuserwegen ihres durch die Landesgesetzgebung seit -18^8 verletzten Nechtszustandes" mit einer Beschwerde gegen die würtembergische Negierung bei dem Bundestag aus; vorher waren mannigfache directe Ver­handlungen zwischen ihm und der Regierung in derselben Angelegenheit ge­pflogen worden. In dieser Eingabe (vom 22. Febr. 1854) waren aber die Namen seiner Vollmachtgeber nicht genannt, auch die Vollmacht selbst nicht constatirt. Letzteres erfolgte nachträglich; und die Namensnennung der Voll­machtgeber erschien um so wichtiger, als in der Beschwerde zwar ein allge­meines gleiches Interesse vorhanden ist, dagegen aber hinsichtlich der einzel­nen Punkte, soweit es sich um Wiederherstellung des frühern Nechtszustandes

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