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Ueber Taubstummenunterricht.
Unter den Bestrebungen thätiger und uneigennütziger Menschenliebe, welche unser Jahrhundert vor allen vorangegangenen auszeichnen, nimmt die den Taubstummen gewidmete Sorgfalt einen der vornehmsten Plätze ein. Diese unglückliche Menschenclasse, nur mit vier Sinnen geboren und deshalb der gewöhnlichen Mittel beraubt, ihre Muttersprache zu erlernen, verdient in der That Theilnahme und entgegenkommendes Bemühen fast mehr als irgendeine andere. Deutschland ist, wie in allen Dingen dieser Art, so auch im Taubstummenunterricht hinter den zugsührenden Nationen der Civilisation Europas nicht zurückgeblieben. Die deutsche Methode hat vor der französischen sogar vielfach eigenthümliche und werthvolle Vorzüge voraus. Sie wird in diesem Augenblick auf etwa sechzig Schulen zum Segen der heilsbedürftigen Kinder angewandt, so daß es keinen Winkel des Baterlandes gibt, der nicht eine dieser wohlthätigen Erziehungsanstalten in ganz erreichbarer Nähe hätte. Die Anstalten zu Berlin, Breslau, Leipzig und Hildesheim mögen die namhaftesten unter ihnen heißen.
Der Staat hat also schon viel für diesen Zweig des öffentlichen Unterrichts gethan. Unsres Wissens besteht in Deutschland noch keine Anstalt, die nicht der Staat entweder geschaffen hätte oder doch nachhaltig unterstützte. Dennoch sollte er unsres Erachtens noch etwas mehr thun. Er "sollte rückstcht- lich des Taubstummenunterrichts den vollständigsten Schulzwang unnachsichtlich zur Ausführung bringen. Sogar diejenigen Politiker oder Philosophen, welche die Einmischung des Staats in öffentlichen Unterricht aller Art mit unverho- lenem Mißtrauen betrachten, werden im Punkt des Taubstummenunterrichts mit uns derselben Meinung sein. Wieviel mehr diejenigen, welche das herrschende System im wesentlichen für immer zu erhalten wünschen.
Die entscheidende Betrachtung ist sehr einfach. Auch wer der Wirksamkeit der Staatsgewalten die engsten Grenzen zieht, nimmt darin doch die Sorge für die öffentliche Sicherheit und die Strafrechtspflege als die erste und wichtigste Aufgabe auf. Nun denken wir, daß der Staat für die Sicherheit der ihm anvertrauten Gesellschaft nicht besser zu sorgen, sich das schwere und bedenkliche Geschäft der Strafrechtspflege nicht zweckmäßiger zu erleichtern vermag, als indem er unter anderen auch solche Vorkehrungen trifft, welche alle bildungsfähigen Taubstummen innerhalb seines Bereichs einem verständig geleiteten Unterricht zu unterwerfen dienen. Die Annalen der rächenden Gerechtigkeit sind leider aller Orten voll von Beispielen, in denen ein Taubstummer aus Mangel an der ihm zusagenden Ausbildung zum Verbrecher gegen irdische und göttliche Strafgesetze wurde. Auf der andern Seite ist es unerhört, daß wirklich erzogene Taubstumme wegen irgendeines Verbrechens oder Vergehens vor