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Obertribunals und des Staatsrathes über den die innersten Principien des preußischen Staatslebens so nahe berührenden Gegenstand. Es handelte sich im wesentlichen darum, ob nach preußischem Recht rein politische Acte der Staatsregierung, sofern sie in das Eigenthum von Privaten eingreifen, der richterlichen Entscheidung unterliegen oder nicht. Die erstere Ansicht, d. h. die unbedingte Aufrechterhaltung des Rechts in Privatsachen, wurde energisch durch den Minister Müh ler und durch — v. Rasow vertreten, den berufenen Erfinder des „beschränkten Unterthanenverstandes." — „Kein Souverän," erklärte Mühler, „kann rechtlich über Privateigenthum seiner Unterthanen durch Verpfändung disponiren und nie kann es ein Act der Landeshoheit sein, Privateigenthum für die Schuld eines dritten in Besitz zu nehmen." Dem entgegen wurde namentlich durch Eichhorn die Ansicht vertreten, daß die Besitznahme Elbings durch Preußen der Mediatisirung der deutschen Reichsstädte im Jahr -1802 gleich zu achten sei. Der Erminister von 18i8 nimmt, um diese Ansicht zu halten, zu der Fiction seine Zuflucht, daß Elbing mit der Verleihung des Territoriums landesherrliche Pflichten übernommen habe, daß nun, nach deren Wegsall, auch die entsprechenden Rechte, d. h. die Nutznießung des Gebiets, dem neuen Lcurdesherrn zuständen. Die Geschichte gibt zu dieser Annahme freilich nicht die geringste Veranlassung; im Gegentheil hätte Eichhorn sich leicht überzeugen können, daß Polen bei der Verleihung die landesherrlichen Rechte sich ausdrücklich vorbehielt und auch die landesherrlichen Renten beständig bezogen hat. Den Hauptaccent aber legt der christlich-germanische Referent auf den Grundsatz, „daß, wenn ein Staat, wenngleich widerrechtlich, einem andern Staat Privateigenthum seiner Unterthanen zum Unterpfand hingebe, letztere unmöglich die Rückgabe von den Gerichten des Staates fordern könnten, dem der Besitz eingeräumt worden. Damit würde ja den Gerichten die höchste Gewalt übertragen, und eine solche Absicht einem Souverän unterzuschieben schließe einen innern Widerspruch ein und könne nie statuirt werden". —
Schließlich wurde Elbing mit seiner Forderung abgewiesen, aber der Gnade des Königs empfohlen, und so kam denn im Jahr 184S ein endlicher Vergleich zu Stande. Der Staat übernahm 300,000 Thaler von der Kriegsschuld, leistete eine gewisse Beihilfe zu Instandhaltung der Nögatlinie und übernahm auf seine Kosten die Polizei und das bis dahin städtische Gymnasium. —
Mittlerweile aber hatten die Zustände der Stadt aus sich heraus einen eigenthümlichen und im ganzen höchst erfreulichen Umschwung gewonnen. Das lange Darniederliegen des Getreidehandels, die nach heutigen Begriffen fabelhafte Billigkeit der Lebensmittel (das Pfund Butter wurde z. B. vor 13 Jahren in Elbing noch für 2 —3 Silbergroschen verkauft) hätte die Stadt nicht nur mit penstonirten Beamten und Offizieren angefüllt, sondern einigen intelligenten