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so war ihnen der höchst bequeme Weg gewiesen, alle drei Fragen zu bejahen, und viele der Zuhörer erwarteten nichts Andres. Wenn sie aber dennoch die beiden ersten Fragen gegen eine Stimme verneinten, weshalb sott man den Grund dazu anders als iu ihrer Gewissenhaftigkeit suche»? Verdrießlich war dies Resultat allerdings für die Behörde, welche die Anklage erhoben hatte; aber das Beweisverfahren machte in der That — ich war diesmal nnbetheiligter Znhörer — den Eindruck entschiedenster UnVollständigkeit.
Eine förmliche Abneigung habe ich bei den meisten Geschworenen gefnnden, sich auf Wortklaubereien uud sonstige juristische Spitzfindigkeiten einzulassen: einer Anklage lag die Gesetzesstelle zu Grunde: „Rotten sich mehre Personen zusammen, um gegen Personen oder Sachen öffentlich Gewalt zu verüben, so" u. s. w. Der Vertheidiger bot allen Scharfsinn und alle Beredtsamkeit auf, uns eine äußerst künstliche Definition des Begriffs „öffentliche Gewalt" aufzuoctroyiren uud dieselbe mit verschiedenen Entscheidungen eines answärtigen Obergerichts zu belegen. Für eiu rechtsgelehrtcs Richtercvllcgium wäre seine Ausführung gewiß nicht bedeutungslos gewesen. Unter den Geschworenen aber sprach sich, sobald wir uns zurückgezogen hatten, die ganz bestimmte Ansicht aus: wir machen unsre Ueberzeugung nicht von den Entscheidungen eines fremden, rechtsgelehrten Gerichtshofs abhängig; für uns ist „öffentliche Gewalt" das, was der gesnnde Menschenverstand als solche erkennen läßt.
So trat es in diesem Falle mit besondrer Schärfe hervor, worin ickj den Hanptnnterschied zwischen dem Schwurgerichte und jeder Art des Verfahrens vor rechtsgelehrten Richtern finde: bei diese» wird das formale Recht immer von gauz wesentlichem, vst von überwiegendem Einflüsse sein; dort entscheidet d.urchaus mir das materielle Recht. Und wo das formale und das materielle Recht auseiuandergehen, da sehe ich iu dem Siege des letzter» eine» ganz unschätzbaren Gewinn, der eben nur durch Schwurgerichte erreicht werden kann; sie bringen nicht mehr künstlich entwickelte RcchtSbegriffe, sondern das wirkliche und wahrhaftige Recht zur Geltung, soweit dies überhaupt der dem Irrthum stets ausgesetzte^ Mensch vermag. Der Grad von Berechtigung übrigens, der dem formalen Recht nicht unbedingt abgesprochen werden soll, kommt bei der Abmessung des Strafmaßes durch den Gerichtshof immer »och zu gebührender Anwendung.
Beruht aber diese Auffassung nicht vielleicht auf einem persönliche» Vorur- theil? Wol uiemaud wird die traurige Wahrheit ableugnen, daß während der Herrschaft des alten Verfahrens jeder Strafgerichtshof im allgemeinen als eine feindliche Macht betrachtet wurde, wenn man anch »och so fest von der Rechtlichkeil jedes einzelnen Mitgliedes überzeugt war. - Wenn also nicht schon vor dem Urtheil eine sittliche Entrüstung gegen den Verbrecher vorhanden war — oft selbst noch in diesem Falle, — so war der Verurtheilte sofort mehr ein Gegen-