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noch in der Voruntersuchung ein freiwilliges Geständniß ab. Warum? Eine Mitgefangene hatte ihm gesagt: „das Leugnen hilft dir nichts, und wenn du es abschworst, da kommen zwölf Männer ans dem ganzen Lande und überschwören dich, und dn kommst ins Zuchthaus." Hier haben wir die nnverkennbare ^Einwirkung deö unmittelbar vor dem Angeklagten geleisteten EideS; eine rechtsgelehrte Richterbank bei öffentlichem nnd mündlichem Verfahren kann nicht in gleicher Weise für jeden einzelnen Fall ihren Diensteid feierlich erneuern. Noch könnte man einwenden, eS genüge, wenn vor der ersten Sitzung sämmtliche Geschworene in Gegenwart sämmtlicher Angeklagten vereidigt würden. Aber abgesehen von. den Schwierigkeiten und Bedenken, die diese gleichzeitige Vorführung sämmtlicher Angeklagten fast unmöglich machen, so hätte dann doch kein Angeklagter blos die Geschworenen vor sich, die über ihn richten werden; der ganze Vorgang würde in einer Weise verallgemeinert, welche den unmittelbaren sittlichen Eindruck mindestens sehr abschwächen müßte.
Aehnlich verhält es sich mit den Zeugeueiden: freilich ist es ein Uebelstauh, wenn deren in wenigen Stunden vielleicht ein Dutzend geschworen werden; aber wnrden die Zeugen bei dem alten Verfahren etwa nicht vereidigt? freilich nicht ans einmal und nicht öffentlich, aber die Menge der Eide blieb doch dieselbe, und vor Untersuchungsrichter und Protokollführer allein waren sie gewiß nicht feierlicher als vor einem Gerichtshöfe, dessen Präsident den Ernst der Sache zu wahren weiß. In der Voruntersuchung werden die Zeugen, wenigstens nach unsre Gesetzgebung, möglichst selten vereidigt, und noch jn der Hauptverhaudlung steht es dem Präsidenten im Einvernehmen mit Staatsanwaltschaft uud Vertheidigung frei, den Zengeneid zu erlasse». Eine Vermehrung der Eide findet hier also entschieden nicht statt; daß aber die öffentliche Ablcguug derselben unter erhöhter Feierlichkeit eiu Uebelstaud sei, das wird wol niemand behaupten.
Dennoch hat man wenigstens anzudeuten versucht, daß die Schwurgerichte mit ihren zahlreichen öffentlichen Eiden an der cmffallenden Vermehrung - der Meineidsprocesse mehr oder weniger schuld seien. Es ist dies gewiß eine sehr leichtsinnige Behauptung, schon deshalb, weil die Wirksamkeit der Schwurgerichte bis' jetzt eine viel zu kurze ist, als daß sie schon einen so tiefeingreisenden Einfluß selbst auf die abgelegensten Landgemeiudcn hätten ausüben können; sticht doch viel mehr die Masse des Volkes das Hauptmerkmal der neuen Einrichtung eben darin, daß ihr gegenüber mcht einmal der Meineid mehr dem Verbrecher helfe. Vor allen Dingen sollte doch einmal ein größerer Gerichtshof darüber Aufschluß geben, wie viele Meiueidsfälle, von denen außer den Betheiligten wol nur wenig Leute Kenntniß haben, er in einem bestimmten Zeitraum unter dem alten Verfahren, wie viele er jetzt in dem gleichen Zeitraum zu untersnchen gehabt hat; denn bis jetzt wissen wir wol, daß zum Entsetzen viele Meineide vor die Geschworenen kommen, wir wissen aber nicht, ob dies Mehr sind, als früher in aller Stille erledigt wnr- ' ' ,- ' . 32' '