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bereitung auf das Abendmahl in der Kapelle. Darauf traten sie zu Niebuhr ein. Es war Stein nicht recht, daß Niebuhr nicht theilncchm; er fragte ihn: „Herr Staatsrath, warum nehmen Sie nicht auch theil?" Niebuhr erwiderte: „Ich habe in den letzten Wochen soviel traurige und ausregende Briefe aus Berlin erhalten, daß ich gar nicht in der Stimmung bin; man soll mit seinen Feinden versöhnt zum Abendmahl gehen, und das kann ich nicht." Stein: „Ach was! das Evangelium befiehlt, man soll seinen Feind nicht hassen." Niebuhr versetzte: „Aber hegen E. E. keinen Haß gegen den G. M.?" „Haß? nein! aber wenn ich ihm auf der Straße begegnete, würde ich ihm ins Gesicht speien." —
Von der Geschworenenbank
' Seit Jahren schwebt unter den Rechtsgelehrten und Staatsmännern der Streit über Werth oder Unwerth der Schwurgerichte; und die Behauptung würde wol gewagt sein, daß dieser Streit durch, die in dein größten Theile Dentschlands thatsächlich erfolgte Einführung der Schwurgerichte auch sofort theoretisch zu deren Gnnstr'n entschieden sei. Nachdem jetzt aber Hunderte von Männern zn Gericht gesessen haben über ihre Mitbürger, nachdem sie mit voller rechtlicher Wirksamkeit ihr „Schuldig" oder „Nichtschuldig" gesprochen haben, scheint es mir an der Zeit zu sei», daß auch einmal ein Laie in der Nechtsgelehrsamkeit die Erfahrungen, welche er selbst als Mitglied der Geschworenenbank au sich und andern gemacht hat, öffentlich ausspricht uud so aus der eignen frischen Thätigkeit heraus mitarbeitet an der endlichen Entscheidung des vieljährigen Streites.
Ich war mit dem Wesen des Schwurgerichts noch uicht durch eigne Anschauung, zn der sich nie Gelegenheit gesnnden, bekannt.; aber der Verkehr mit tüchtigen Juristen und eine wenigstens thcilweise Kennlnißuahme vou der betreffenden Literatur hatten mich längst zn einem Anhänger derselben gemacht. Dennoch verhehlte ich mir auch manche Bedenken nicht: sollte eö möglich sein ein seit Jahrhunderten herrschendes Verfahren plötzlich durch ein vollkommen anderes z» ersetzen,' ohne daß dadurch eine heillose Verwirrung in die Handhabung deö Rechts einbreche? Diese Gefahr schien mir so dringend, daß ich die vor 1848 hier uud da begonnene Einführung der Müudlichkeit uud Oeffeutlichkeit iu den Strafproceß als einen für die Gegenwart vollkommen ausreichenden Fortschritt ansah, der am geeignetsten sei, einer späteren Einführung der Schwurgerichte den Weg zu bah- neu. Dieses Bedenken fiel mit dem Jahre 1848 weg; jetzt, wo alles neu werden sollte, konnte sich auch die Rechtspflege nicht mit langsamen Uebcrgängcn genügen lassen; wurde einmal aus dem Ganzen und Groben gearbeitet, so mußte auch auf diesem Gebiete sofort die möglichst vollkommene Form gewählt werden. Grenzbvten. II. ->8ö4. ' 32