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In dieser höchsten Noth hat man folgenden Ausweg ergriffen. Die Negierungen von Oestreich und Preußen, welche als Vermittler und Mitgaranten des Berliner Abkommens vom Jahre -1825 und als Mitfasser des hierauf fußenden einstimmigen BnndeSl'eschlusses vom 24. Juli 1828 nur darauf zu achten hatten, daß die rechtliche Entscheidung des Processes durch nichts ausgehalten und beeinträchtigt würde, haben, besonders die letztere, seit dem Jahre -1842 ihre Sympathien für die klägerische ausländische und von der englischen, wie der niederländischen Negiernng lebhaft unterstützte Partei offen an den Tag gelegt und jetzt, nachdem sich eine lang drohende nnd gedrohte Einmischung des Bundestages in den Proceß zn Gunsten der in erster Instanz unterlegenen Partei als eine Unmöglichkeit erwiesen, das gegenwärtige vloenburgische Ministerinn!, worin der Justizministcr, zugleich Minister des Auswärtigen, ein Schwager des Klägers ist, im Widerspruch mit dem bisherigen langjährigen, gerechten uud festen Verhalten der großhevzoglichen Negierung in der Bentinckschen Sache vermocht, Vergleichsvorschläge zn machen, nach welchen Oldenburg das gesanunte Aldcnbnrgische Fideicommiß für eiue Summe Geldes kaufen will, von welcher der Kläger zwei, der Beklagte ein Drittel erhalten soll, um vou den übrigen den Kläger vor dem Beklagten begünstigenden Bedingungen nicht zu reden. Sowie diese Bedingungen die Genehmignng der deutschen Großmächte erhalten haben und ohne Zweifel von ihnen selbst vorgeschrieben waren, so ist natürlich der Kläger, welcher die Vermittlung beider angernfen hatte, anch darauf eingegangen: mnß er doch täglich fürchten, dnrch ein zweites ihm ungünstiges Urtheil jeder Hoffnung für immer verlustig zu gehe». Den Beklagten dagegen sucht das oldenburgische Ministerium einzuschüchtern und ihn zum Aufgeben seines ihm in erster Instanz als sein rechtmäßiges Eigenthum zuerkannten väterlichen Erbes durch die Drohung zu zwingen, daß es ihn, wenn er die ihm ungünstigen nnd in dem umgekehrten Verhältniß zn der Sachlage stehenden Bedingungen nicht annehme, aus dem Besitze setzen werde. In diesem Besitze war er nach dem Tode seines Vaters von der großherzoglichen Negierung anerkannt. Wie sollte sie also, nachdem sie ihn zwanzig Jahre darin belassen, nachdem er im Jahre -1842 den Proceß in erster Instanz mit Glanz gewonnen hat und da jetzt eine Entscheidung zweiter uud vielleicht — wenn sie nämlich das Jenaer Urtheil bestätigt — letzter Instanz bevorsteht, aus Eigennntz oder aus Willfährigkeit gegen Mächtigere ihr früheres ehrcnwcrtheS Betragen anf- geben können?! Wir vertrauen, daß der junge Groszherzog seinen Ministern nicht gestatten werde, seine Regierung in einen solchen Widerspruch mit derjenigen seines durch Gerechtigkeitsliebe ausgezeichnete» Vaters zu bringen, und von der Gießener juristischen Facultät ist zn hoffen, daß sie ihre Entscheidung beschleunigen und den Protectoren der einen Partei nicht mehr die Zeit zum Zustandc- bringen eiues erzwungenen Vergleiches lassen werde.