Beitrag 
Eine Stimme aus alter Zeit.
Seite
60
Einzelbild herunterladen
 

60

Diesem Geiste vertraue ich, und das ist meine ganze Weissagung. Die Zeit ist Gottes und ihre Stunde und Minute darf kein Sterblicher weissagen, selbst mit einem Apostel PaulnS möchte ich nicht irren, aber das darf ich euch zum dritten Male zurufen: Glaubet! und haltet fest zusammeu! Meine übrigen Tage müssen ja dahin sinken wie die letzten Schimmer , eines Tranms. Ich schaue von der höchsten Höhe des Alters in das tiefe Thal hinab, meine Abendsonne geht nicht mit Gold noch mit Hoffnungen zu Thal, aber von tapfern und männ­lichen Hoffnungen darf ich nicht lassen. Ich vertraue dem Geist und dem deutscheu Geist, uud rufe mit allen tapfern Aposteln nnd Propheten: <ls ooelo et Mrig, lum^uam clLspöranclum."

Neue merkwürdige Wendung im Bentinekschen Proceß.

Die Bemühungen der einen, hierbei von hohen und höchsten Gönnern unterstützten, Partei in diesem Proceß, den Knoten desselben durch das Schwert politischer Gewalt zu ihren Gunsten zerhauen zu sehen, waren in den Jahren der Unordnung, 1848 und 1849, und mit Hilfe einer das Recht verachtenden Reaction, uahe daran, mit Erfolg gekrönt zu werden; sie können als an dem Nechtssinn zunächst der gegenwärtigen betreffenden Bundescommission in Frank­furt a. M. gescheitert betrachtet werden. S. Zöpfl, über hohen Adel und Ebenbürtigkeit nach dem deutschen Reichsstaatsrecht und dem deutschen Bundes­recht :c. Stuttgart 18S3; S. 67- 7S, 319 320. Statt dessen sucht man jetzt ohue den Bnndestag zu einem ahnlichen Ziele zu gelaugen, als man bis jetzt umsonst durch den offenbarsten Eingriff in die Justiz zu erreichen getrachtet hatte.

> Das Nähere hiervon ist wichtig und leider auch merkwürdig genug, um öffentlich mitgetheilt zu werden. Der Kläger hat bekanntlich den Proceß in erster Instanz verloren, er wurde,, durch Erkenntniß der juristischen Facultät der Uni­versität Jena vom Jahre 1842, mit seinen sämmtlichen Klaganträgen 1.) auf Herausgabe der gräflich Aldenburg-Bentinckschen Fideicvmmißgütcr; 2.) auf Uutersagung der Führung des väterlichen Namens, Titels nnd Wappens; 3.) ans Uugiltigkeit der von dem Herrn Beklagten, als Inhaber der fraglichen Fideicommiß-Herrschaften und Güter, vorgenommenen Handlungen abgewiesen und in Tragung der gerichtlichen Kosten, mit Einschluß der Versendungs- nud Urtheilsgebühren, verurtheilt. Nach der vorwiegenden Ansicht Rechtskundiger, denen sich noch nenerdiugs Zachariä in Göttingen in der zweiten Anflage seines deutschen Staats- und Bundesrechtes ans eine besonders gewichtige und ehren­hafte Weise zugesellte, hat der Kläger allen Gruud, zu besorgen, daß er in zweiter Instanz ähnlich werde beschieden werde», womit denn der Proceß rechts­kräftig zn Gunsten des Beklagten entschieden sein würde.