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contractliches Verhältniß zu den Gutsbesitzern eingegangen sind, z. B. nach K. 2 ü. auf „Handarbeiter", die sich zu „Meliorationsarbeiten" verdungen haben, — eine Anordnung, die selbst bei ihrer geringsten und eugsteu Auslegung uustatthaft ist, in dem Gewände so dehnbarer Ausdrücke aber mit Recht das höchste Erstaunen hervorruft. Die Commission hält den Gesetzentwurf für uuuvthig, dem Zwecke nicht entsprechend, in dieser Form für unverbesserlich und empfiehlt dessen Ablehnung. Sie hat sich indeß der Berathung seiner vier Paragraphen unterzogen und für den Fall, daß die Kammer ihn nicht ganz ablehnen sollte, eventuelle Amcndemcnts aufgestellt; principaliter hat sie bei § 1 mit 7 gegen 3 Stimmen, bei §. 2 mit 10 gegen 2 Stimmen deren Verwerfung beantragt. Berichterstatter ist der Abgeordnete Wentzel.
— Die erste Kammer ist durch ein außerordentliches Ereignis; in nngemeine Aufregung versetzt; nicht die orientalische Frage, sondern das künftige Schicksal der Hasen liegt vor. Der Bericht der vierten Commission über den Entwurf des Jagdpolizeigesetzes ist erschienen. Acht Amendemeuts begleiten bereits das umfassende, höchst wichtige Actenstück und die Meinungen erscheinen so getheilt, daß fast eine Auflösung der Conservativen pa.r exLeUenos zu befürchten steht.
Natürlich haben die Herren von -I8i8 nichts gelernt und nichts vergessen, und die unveränderte Herstellung alter Zustände wird'angestrebt. Darin sind indessen alle eiuig, daß der Herr Minister des Innern es versucht, auf Umwegen durch P olizcigesetze Aenderungen der Eigenthumsrechte herbeizuführen uud dadurch Zustände zu schaffen, „die lästiger uud kränkender für die davon Betroffenen sind, als die einfache Rückgabe des Jagdrechts." Also, trotz der nobeln Passion verleugnet sich der gesuude Sinn nicht.
Wir unsrerseits leben der Ueberzenguug, daß genug des Bluts, der Verbrechen uud schnöder Verletzung des Eigenthums an der Vergangenheit des alten Jagdrcchts klebt, wodurch theilweise die Bewegung vou 1848 herbeigeführt wurde. „Jedermann sei Herr auf seinem Eigenthum," das ist der große Grundsatz des Gesetzes vom 31. Oct. 1848, welches nnr den Makel au sich trägt, die Berechtigten nicht zu entschädigen; dafür stimmten wir damals uud heute. Der Staat braucht bei dieser Entschädigung nicht zn concurriren. Graf Jtzenplitz verlangt 2 Sgr. p. Morgen, andere weisen auf die Pachtgelder hin, ans beiden Wegen ist das Ziel zu erreichen. Dagegen hoffen wir, daß die Kammer das verkappte Polizeigesetz verwerfe, denn es wäre ehrlicher mit v. Plettenberg, Thadden, Trieglaff u. G. einfach die alte Ordnung der Dinge wieder ZU fordern. Schreitet unsere Gesetzgebung auf dem betretenen Wege fort, so werden unausbleiblich dem großen Grundbesitze die letzten Sympathien im Volke entzogen; die bereits eingelaufenen bäuerlichen Petitionen sprechen für unsere Behauptung. C. C.
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