Beitrag 
Aus Frankfurt.
Seite
435
Einzelbild herunterladen
 

433

Darin stimmen die Postzeitnngen von Frankfurt und Augsburg , Augsbnrger Allgemeine, Neue Münchener und Pfälzer Zeitnng, Mainzer Journal, Deutsche Volkshalle nnd einige weniger bekannte derselben Farbe vollkommen überein. Wenn nnn ein Bnndespreßgesetz nach dem östreichisch-baicrisch-hessischen Vor­schlage bestünde, wonach das Verbot eines Blattes in einem Staate für den gan­zen deutschen Bund gelten soll, so würden plötzlich der Bundestag und Baicrn ohne officiöse Orgaue sein, Hessen - Darmstadt die gering verbreitete Darmstädter Zeitnng wieder mit seinen Nachrichten versehe» müsse», nnd der Ultramvutauismns seine Mouitenrs am Rhein nnd Lcch einbüßen falls Baden stch zu eiuem Verbote jener Blätter bewogen fände.

Man hatte schon in verschiedenen Journalen verbreitet, die Bundespreß- gesctzfrage sei vorläufig aota gelegt. Dies ist nicht der Fall, vielmehr haben grade in der letzten Sitzung des Bundestages die Gesandten ihre Jnstrnctione» vou neuem über den vielbesprochenen Entwurf abgegeben, nnd die Commission ist abermals beauftragt, die übereinstimmenden Punkte zusammenzustellen. Unter­dessen läßt eine tendenziöse Erörterung im Journal de Francsort erkennen, daß man ans Seiten d'er Freunde des specialisirenden östreichisch-baierisch-hessischen Entwurfs sich noch hnmer damit schmeichelt, diese Ertödtnng der Preßantonomie den norddeutschen Staaten per m^org, d. h. durch Stimmenmehrheit octroyiren zn können, indem man behauptet, ein Bnndespreßgesetz sei kein organisches Bundesgesetz. Der Versuch ist zu ungeschickt, um ihn ernstlich zu widerlegen. Artikel 18 der Bundesacte führt ausdrücklich dieAbfassung gleichförmiger Ver­fügungen über die Preßfrciheit" nutcr den Aufgaben der organischen Thätigkeit deö Bundestages auf. Artikel i der Wiener Schlnßacte gibt einzigder Ge­sammtheit des Bundes" die Befuguiß zurEntwickelung nnd Ansbilduug der Buudesactc" und bezeichnet überdies nochmals (Artikel) ausdrücklich ,,die in den besonderen Bcstimmuugeu der Bnndcsacte, Artikel 16, 18, 19, zur Berathuug der Bundesversammlung gestellten Gegenstände" als organisch grundgesetzliche, über welche (Artikel 13)kein Beschluß durch Stimmenmehrheit" stattfinden kann. Uebrigens dürfte wol grade die Haltung der baierischeu, östreichischen und anderen Blätter im gegenwärtigen hierarchischen Conflicte auch den ehemaligen Cvalitivnöstaaten die Ueberzeugung geben, daß für sie die Annahme des östreichisch- hessisch-baierischen Entwurfes mindestens gleiche Fährlichkeiten birgt, als damit dem Ansdrucke der öffeutlicheu Meinung durch »»abhängige Blätter und Schriften überhaupt bereitet werden soll.

Aus England.

Ein vor kurzem erschienenes Buchdas englische Cabinet-im Jahre 1833" setzt uns in Stand, »nser» Leser» Porträts von einigen der vornehmsten Mit-

ö5»