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Die türkischen Ulemas.
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Aemter und das Recht des Vierzigsten gewährten, den sie von allen ihnen unter­breiteten Processen erhoben; die Verwaltung der Gnkafs oder des Grnndeigen- thums der Moscheen; die Sorgfalt, mit der sie nur die fähigsten Mitglieder des Ulema in ihre Körperschaft aufnahmen: alles dies verschaffte ihnen ein bedeuten­des Uebergewicht über die Jmams, welche ans den Dotationen der Moscheen schlecht besoldet, arm, unwissend, mit dem Volke verschmolzen, oft genöthigt, zu Handarbeiten ihre Zuflucht zu nehmen, um ihr unzureichendes Einkommen zu ver­bessern, den- letzten Rang im Ulema einnahmen. Diese Ungleichheit stieg noth­wendig mit der Zeit nnd führte zu der gegenwärtigen Lage der Dinge, wo die Diener des> CnltnS dem bürgerlichen Richter untergeordnet find, der über sie die Rechte eines Diöccsanbischvfs hat. Das Princip der Einheit der richterlichen und geistlichen Functionen besteht jedoch noch immer: der Mufti hat sich das Recht vor­behalten, bei der Thronbesteigung des Sultau das Gebet zu halteu und die beiden Almoscniers des kaiserlichen Palastes gehören znr ersten Classe des Nichterstandcs.

Die äußerst verwickelte Hierarchie nnd Verfassung des Ulema ist selbst in der Türkei wenig bekannt. Von den drei Classen desselben, den Nichtern oder Kadis, den Lehrern und Auslegern des Gesetzes, Muftis, nnd den Dienern des Cultus, Jmams, bekleiden die Mitglieder der ersten Classe sämmtliche Nichterstclleu in der europäischen und asiatischen Türkei.

Die Muftis folgen in der Hierarchie unmittelbar ans die Mollas, die Mit­glieder der Appellationshöfe und Vorsteher der Landgerichte. Sie bilden eine Körperschaft von etwa 200 Mitgliedern, die ans Lebenszeit von dem Cheik-el-islam, dem Oberhaupte der Ulcmas, dem türkischen Jnstiz- nnd Cultusminister, ernannt werden, alle in gleichem Range stehen, nnd deren Berns es ist, FetvaS oder Con- sultatiouen zn ertheilen, welche das Recht der Parteien feststellen und den Nichter aufklären, ohne ihm Zwang anzuthun. Der Mnfti ist nur der Ausleger des Ge­setzes: der Nichter dagegen wendet es an »ud erkennt über den Thatbestand. Bei einem jeden Landgericht ist ein Mnfti angestellt. Er kann auf die höheren Nichteräinter keinen Anspruch machen nnd hat nur Aussicht, von einer kleineren in eine größere Stadt mit vermehrtem Einkommen versetzt zn werden.

Die Jmams zerfallen in fünf Classen: 1. Die Cheiks oder Prediger der Moscheen. 2. Die Khatibs, Vorleser, welche als Vertreter des Sultans im Jmam in seinem Namen das Freitagsgebct vor dem Altare abhalten. 3. Die Jmams, welche die gewöhnlichen Dienste in der Moschee verrichten nud die Heiraths- und Leichenfeicrtichkeiten vollziehen. 4. Die Mnezzins oder Anörnfer, welche die Stunde der 5 Namaz ankündigen. S, Die Cayims, die den innern Dienst in der Mo­schee verrichten. Das Personal der verschiedenen Moscheen richtet sich nach ihrer Bedeutung und ihrem Einkommen. Die kaiserlichen Moscheen haben in der Regel einen Cheik, eiueu Khatib, 2S Jmams, 12 Muezzins und- 20 Cayims. Kon­stantinopel allein besitzt 14 solcher Moscheen.

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