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alte überwundene Princip des Naturrechts zurückgingen, sondern das neugewonnene Princip der Geschichte nur nach alle» Seiten hin zu erweitern suchten. So hebt GanS hervor, „daß überhaupt iu deu positive» Wissenschaften, .. . seit sie, sich vv» der der Wirklichkeit feindlich gegenüberstehenden, nach einem abstrac- ten Ideale strebenden Philosophie völlig getrennt fühlend, auf ihre« eignen Füßen zn stehen begonnen, ein allgemeines Streben nach Vergleichung erwacht sei, in deren Bedürfniß schon die Anerkennung liege, daß nicht das Einzelne eine Wahrheit habe, sondern daß sich diese einzig und allein in der Totalität finde, wovon jedes Einzelne mir ei» Moment sei." — Es stimmte das mit der Grnnd- lehre der Hegelschen Geschichtsphilosvphie überein, daß die Völker zwar in sich, in Knnst, Religion, Philosophie, namentlich auch iu der ihnen gemäßen Verfassung, eine in sich abgeschlossene Individualität bilden, daß sie aber andern Trägern des Weltgeistes gegenüber nur ein Moment der Entwickelung bilden. So verhält sich also die Geschichte der positiven Rechte zum Naturrecht, nicht wie die Anfzählnng unendlicher provisorischer Zustände zu dem einen eudgiltige» percm- torischen. Das Naturrecht ist uichts weiter, als die Philosophie des Rechts der Gegenwart; es hat keinen andern Inhalt, als das positive Recht selbst, das iu ihm nnr sein AeußerlichcS abgestreift hat und seinen rein abgeschälten Kern, als das wahrhaft Inwendige, erscheinen läßt. Jede Zeit hat ihr Naturrecht, welches sie selbst, iu Gedanken gefaßt, ist. Die Universalgeschichte darf deshalb keinem Volke nnd keiner Zeit eine ausschließliche Wichtigkeit zugesteheu, sondern jedes Volk uur berücksichtigen, insofern es eine Stufe in der Entwickelung der allgemeinen Rechtsidee einnimmt.
Nachdem der Verfasser diese Conflicte sehr anschaulich im Einzelne» verfolgt hat, stellt er seine eigene Thesis ans, in der die Gegensätze gleichsam ihre Versöhnung finden sollen (S. 35): „Das Recht ist, wie das Natnrrecht des vorigen Jahrhunderts lehrte, ein absolnteö; das Recht ist, wie die historische Schule lehrt, geschichtlich entstanden; seine Entstehung hat aber nicht stattgefunden in und mit irgend einem Volk, sondern das Recht entstand nnd konnte uur entstehen bei einem Vereine von Menschen, der kein Volk war." Mit andern Worten: „Das absolute Recht ist das römische."
Um diesen Sajz zu begründen, hebt der Verfasser (S. 66) den Unterschied zwischen dem traditionellen uud dem bewußten Recht (tas nnd Ms) schärfer hervor.
„Es ist eine, wenn nicht mystische, doch nichts erklärende Weise der Betrachtung, wenn man, wie das Lied, die Sagen, das Epos, so auch das Recht eines Volkes als das Erzeugniß des „Nolksgeistes" hinstellt, ähnlich wie ma-n dem „Weltgcist" das Geschäft übertragen hat, die Politik zu besorgen: als ob man das Prodnct begreifen könnte, ohne seine Factoren zu keimen; ja, als ob es etwas erklären hieße, das Prodnct bringe sich selber hervor; als wenn die Naturuothwcndigkeit anch in deu Kreiseu, wo sie wirklich waltet, sich nicht in