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Afrika gleichfalls ein Monumcut zu besitzen und brachten daher eine Summe von 80 Pfd. zusammen, für welche sie von John Bell eine schöne Büste anfertigen ließen, die in der Kirche zu Sierra Leone aufgestellt worden ist.
Neue historische Schriften.
Ueber die geschichtliche Entstehung des Rechts. Eine Kritik der historischen Schule von Gustav Lenz. Grcisswald u. Leipzig, Koch. —
Auf den ersten Anblick macht dieses Werk einen ganz sonderbaren Eindruck. Bereits in der Vorrede, wo der Verfasser") die Befürchtung ausspricht, seine Schrift könne eine Revolution auf dem Gebiet des Privatrechts herbeiführen, wo er das Urtheil der eigentliche» Juristen perhorrescirt, und der „deutschen juristische» Jugeud", welcher die Schrift gewidmet ist, auch durch den eigenthümlich cvlorirten Stil entgegenkommt, wird mau zu Zweifel« über die wissenschaftliche Haltung veranlaßt; diese steigern sich noch, weuu man im weitern Verlauf auf weitläufige geschichtsphilosophische Auseinandersetzungen über alle möglichen Gebiete der Geschichte stoßt, deren Zusammenhang mit dem eigentliche» Gegenstand der Untersuchung wenigstens nicht klar hervortritt. Aber bald wird man durch einzelne, neue und bedeutende Auffassungen überrascht; dauu merkt man, daß das Springende und UnverlMnißmäßige lediglich in der Form liegt, uud daß eigeUt- lich ein sehr ernster und nach allen Seiten hin durchdachter Gedaukeugaug den Leittvn bildet, uud je weiter man hineinlieft, dcstomehr steigert sich das Interesse. Ob der Verfasser mit seinem Grundgedanken recht hat, das wollen wir noch dahingestellt sein lassen; uns kommt eS zunächst darauf an, die Leser aus das merkwürdige Buch aufmerksam zu machen, und ihnen mitzutheilen, was der Verfasser eigentlich beabsichtigt.
Zunächst geht er darauf aus, zu zeige», was das leitende Princip und die Berechtigung der historischen Schule war. Während das > achtzehnte Jahrhundert darauf ausging, ein sogeuauutes Naturrccht, d. h. eiu absolutes, für alle Menschen geltendes, an Ort und Zeit nicht gebundenes Recht zn finden; während dieses Bestreben nicht blos bei deu Philosophen, sondern auch bei den Gesetzgebern (z. B. bei den Verfasser» des preußischen Landrechts und des östreichischen Gesetzbuchs) vorherrschend war, lehrte die historische Schule, das Recht sei «icht ein Ergebniß der menschlichen Willkür, Ueberlegnng und Weisheit, sondern es habe in jedem gegebenen Zustand, als positives Recht, ein schon wirkliches Da-
*) Von dem früher erschienen sind: „Studien nnd Kritiken im Gebiete des preußischen, römischen und deutschem Rechts. Beiträge zur Gcschreviswn."