31
nämlich die von ihm behaupteten Berechtigungen, dem factischen Besitzer (dem Beklagte») gegenüber, definitiv nicht anerkannt werden. Eben so wurden auf der andern Seite, wenn der factische Besitzer allein auftritt, alle Handlungen desselben nngiltig und wirkungslos sein, falls er nämlich definitiv gezwungen würde, den alsdann für unrechtmäßig erkannten Besitz dem Neclamanten (dem Kläger) abzutreten. Hieraus folgt, daß — bevor nicht die Frage, wer der rechte Vertreter der Rechte und der Besitzungen der gräflich Bentinckschen Familie sei, zwischen dem Neclamanten und dem factischen Besitzer außer Streit gestellt worden— die hohe Bundesversammlung sich nicht für ermächtigt erklären kann, ihre Einwirkung auf diese Angelegenheit eintreten zn lassen zc."
Hieraus geht unwidersprechlich hervor, daß die Bundesversammlnng, wenigstens nach der Ansicht ihrer erwählten Commission, nnr denjenigen als rechtmäßigen Besitzer von Kniphausen nnd dem gesammten oldenburgischen Fideicommiß anerkennen will, den das zuständige, und von der Bundesversammlung selbst durch einstimmigen Beschluß v. 24. Juli 1828 als zuständig anerkannte Gericht dafür erklären wird. Im Interesse des Klägers aber kann man nur bedauern, daß sein Advocat Mittel und Wege einschlug, durch welche er für seine Clienten nichts erreicht, wol aber alle unparteiischen Nechtsfrennde aufgebracht uud im Pnblicnm die Meinung verbreitet hat, daß er selbst daran verzweifele, ans dem Wege des Rechtes den Sieg davon zu tragen.
Zur türkischen Frage.
In ganz kurzer Zeit hintereinander sind drei für die Abwickelung der orientalischen Angelegenheit sehr wichtige Noten pnblicirt worden; die der englischen Regierung zur Beantwortung der zweiten Nesselrodischen Note, die türkische mit den Mvdisicatiousvvrschlägen, nnd die letzte russische Ablehnungsnote.
Was das Schriftstück betrifft, welches mit dem Namen des Lord Clarendon gezeichnet ist, so hat das Pnblicnm vollkommen recht, damit zufrieden zn sein. Es ist sauber gearbeitet, und weist Pnnkt für Pnnkt mit großer leidenschaftloser Objectivität die Unzulänglichkeit der russischen Ansprüche nach. Wäre es ein Leitartikel iu einem größeren Journal, so würde sich nichts Erhebliches dagegen einwendeu lassen, man tonnte ihm stilistisch seinen Beifall nicht versagen. Aber von einer Weltmacht zn einer andern Weltmacht gesprochen, in einem kritischen Augenblick, wo alle Welt die Hand ans Schwert gelegt hat, sieht dieser Artikel doch etwas wunderlich aus. Es handelte sich doch wol nicht darum, daß die Königin Victoria den Kaiser Nicolcms in einer öffentlichen Disputation von der