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Der gräflich Bentincksche Erbfolgestreit.
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als Neichsjustizminister auf plumpe Weise nachgeahmt, dennoch ist schon damals nichts geschehen, woraus auf eine Absicht der Mehrheit der Bundesversammlung, Cabiuetsjustiz iu der Bentiuckscheu Sache zu üben, geschlossen werden dürfte; dagegen hat die seit 18S0 in der Bundesversammlung für diese Angelegenheit niedergesetzte besondere Commission, welche ans tüchtigen Juristen besteht, während Männern wie Pechlin an jeder juristischen Bildung fehlte sich von Anfang an und zu wiederholten Malen entschieden gegen alle Anträge aus­gesprochen, welche offen oder versteckt eine directe oder indirecte Einmischung des Bundestages in den rechtshängigen Proceß bezweckten.

Die letzte Aeußerung dieser Art, welche noch nicht öffentlich mitgetheilt worden, kommt in einemschließlichen Vortrage" vor, welchen der großherzoglich mecklen­burgische BuudestagsgesandteNamens des für die Bcntiucksche Angelegenheit niedergesetzten Ausschnsses" über eine von dem klägerischen und reclamantischen Anwälte, v>'. K. N, Tabor zu Frankfurt a. M> uuterzeichueteWeitere Vor­stellung des Grafen Will). Friedr. Christian von Bentin? (des Klägers im Pro­ceß) gegen die großherzoglich oldenburgische Staatsregierung wegen der Herr­schaften Kniphansen nnd Varel" in einer der letzten Bundestagssitzungen erstattete. Diese Aeußerung ist um so sprecheuder, als die Vorstellung sich nicht ans den Proceß bezogen hatte und jene schwerlich bei dieser Gelegenheit erwartet worden war. Die Aeußerung lautet: 2S. Sitz. § 229 v. i. Aug.:III. Ebenso wenig findet sich in den bisherigen Angaben und Aeußerungen, resp, des Necla- inanten und der großherzoglich vldenbnrgischen Regierung, eine nähere Erörterung der Frage, wer der rechte Vertreter ist, um die Rechte der gräflich Beutinck- schen Familie und ihrer Besitzungen zu vertheidigen? Diese Frage ist gleichwol iusoferu von präjudicieller Wichtigkeit, als es vor deren Richtigstellung einer Entscheidung hoher Bundesversammlung hinsichtlich der sud I. nnd II, (Kompe­tenz des Bundes betreffend) erwähuteu Fragen nicht bedarf. Der Ausschuß glaubt daher, obwol er bereits in dem von ihm in der 14. Sitzung v. ZI. Mai 18 32 abgestatteten Berichte, nach der diesem Berichte zu Grunde liegenden Auffassung, über die Bedenken bei dem Legitimativnspunkte vorläufig .hinweggegangen ist, die Erörterung dieses Punktes um so eher wieder aufnehmen zu müssen, als eventuell eine Entscheidung über die zwcite der obigen Fragen auf die uuab weisliche Nothwendigkeit führen würde, daß bei der Regulir ung des verfassungsmäßigen Verhältnisses der Herrschaft Varel der großherzoglichen Regierung ein solcher Vertreter der gräflich Ben- tinckschen Rechte gegenüberstehe, welcher zweifellos und mit recht­licher Wirkung über diese Rechte zu unterhandeln nud zu präcisiren legitimirt ist ... . Wenn der Neclamant allein als Vertreter der Herrschaft Varel auftritt, so könnte unleugbar das von ihm herbeigeführte Einschreiten der hohen Bundesversammlung späterhin wirkungslos werden, falls