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In der Regel sollen binnen -li Tagen drei Lieferungen erscheinen. Die auf dem Titel genannten Namen versprechen dem lcsebedürftigen Pnblicum reiche Ausbeute. Die erste Lieferung beginnt mit Asraja, einem Roman von Mügge.
Wochenbericht.
Theater. — Carl Töpfer hat im Hamb. Corresp. eine» Aufsatz über dic Tantiemenvcrhältnissc der dramatischen Schriststcllcr veröffentlicht, den wir hier mittheilen, weil dic Sache uns wichtig erscheint.
„ES wird den Lesern, die sich für Kunst iutcrcssircn, gewiß willkommen sein, einen Einblick in das Verhältniß zwischen Bühncnvorstand uud Schanspieldichtcr zu thun, um dann ein klares Urtheil über dic Sachlage sich bilden zu können. Während in Frankreich der dramatische Schriststcllcr, durch StaatSgcsctzc gesichert, sich längst im Vollgcuusse seiucS ErwcrbcS befand, war dcr deutsche Dramatiker einzig auf den guten Willcu dcr Theaterdirectionc» angcwicscu. Wer ihn für sein Werk nicht bezahle» wollte, der konnte dies ohne Gefahr thun, denn die Behörde hatte kciu Gcsctz, um den uurcchtmäßigcu Besitzer eines MauuscripteS darnach zu strafcu. Erste Theater und houcttc Bühnen zweiten Ranges versäumten natürlich niemals, dem Verfasser cincs Stückcs ein Honorar zuzusprechen. Dies Honorar war jedoch zu gering (für cm grvßcö Stück von dcu erstcn Hosthcatern -130 bis 200 Thaler), als daß sich dcr Verfasser, dcr oft ein ganzes Jahr zur Vollendung der Arbeit brauchtc, cincs solchcu Lohnes freuen konnte, da die mittleren uud klciucu Bühnen unglaublich wenig bezahlten »nd eine große Anzahl derselben das „Mannscript von cincm durchreisende» Schauspiclcr au- gckauft" habc» wollte». Dcm Unfuge des Dicbstahls wurde endlich durch cin BundcS- tagsgesetz gcstcncrt; aber auch nach diesem Gesetz war es den Thcatcrvorstchcrn unbenommen, zu warten, bis das Stück im Druck erschien, was ja dcs erbärmlichen Ertrages bei dcr Bühne wegen bald geschehen mußte, um es im Buchladcn sür 2 Thaler zu kauft» und dann mit demftlbc» 40 Jahre hindurch Einnahmen zu erzielen. Vergeblich sprachen sich atterkannte Rcchtslehrer gegen diese Praxis aus dcr Schauspicl- dichtcr, argumeutirtcu sie, verkauft sein Gcistesproduct dcm Verleger zur Publiciruug sür den Privatgebrauch, keineswegs zur öffeutlichcn Ausstellung sür Geld, sic bezogen sich auf die französische Gesetzgebung — — es blieb beim Altcu. Nur dic crstcu Hvf- bühncu (Bcrlin und Wien) erkannten den aufgcstclltcu Grundsatz factisch an und bezahlten selbst gedruckte Dramen. ' Aber hierdurch (denn dic Honorare waren im Verhältniß gering) ermunterten sie nicht die Schriststcllertalcnte, ihre Thätigkeit der Bühne zuzuwenden, und cin fühlbarer Mangel an Novitäten trat cin. Ein solcher Zustand mußte Mäuuer wie Küstncr uud Holbein mit Besorgnis; erfüllen — sic crlicßcn, um die Productivität zu beleben, im Jähre 18ii das Gesetz, welches dem Verfasser eines großen dramatischen Werkes (sünfactig) -lO pCt. von jeder Einnahme, solange er lebt, und dieselbe Tantieme seinen legitimen Erben zehn Jahre nach des Verfassers Tode zusichert. Daß dies Gesetz iu eiucm Lande, wo bisher dcr Dramatiker Imr» <Iv Grenzbvtcu. III. ->8öZ. gj.