Die Negiernng des englischen Ostindiens.
Bei den neuerlichen Verhandlungen des englischen Parlaments über die Reform der Regierung Ostindiens wurde erwähnt, der Herzog von Newcastle sei ans einer Reise i» Tyrol mit einem sehr gebildeten und einsichtsvollen östreichischen General zusammengetroffen, der ihm versichert, er wisse sich die Macht Englands in allen Dingen zn erklären, außer, wie eS sein Reich in Ostindien gegründet habe nnd aufrecht erhalte; dies sei und bleibe ihm ein Geheimniß. Das offenherzige Geständnis) des Generals macht ihm keine Schande, denn, von Deutschland ganz zu geschweige», selbst die Mehrzahl der politisch gebildeten Engländer ist mit ihm in einer Lage. Ein Reich von -IS0 Millionen Menschen verschiedener Religion nnd Nationalitäten in den schönsten Strichen des mylhenreichen Orients, regiert von einer Actiengesellschast von Privatleuten einer kleinen Insel im ncbel- kalten nordischen Meer, durch einfache Kaufleute den mächtigsten einheimischen Fürsten, den kriegerischsten indischen Völkern, uud den tapfersten Generalen Frankreichs abgerungen, und regiert von 800 englischen Civilbeamten, ist in seinem Entstehen ein Wnnder, und in seiner Fortdauer uud seinem Wachsthum ein politisches Phänomen.
Wer regiert dieses ungeheure Reich? Ungefähr -1800 in England residirende Herren nnd Damen, die mindestens im Besitz von -1000 Pfd. (Nominalwerth — der Marktwerth ist zwischen 2—3000 Pfd.) Actien der ostiudischeu Compagnie sind, und die im Verhältniß der Anzahl Actien, die sie besitzen, -I—6 Stimmen haben, wählen die Directoren der ostindischen Compagnie. Zum Directvr ist jeder wählbar, der 2000 Pfd. Actien der Compagnie besitzt, einer andern Qnalification bedarf es nicht. Die Zahl der Directoren ist 30, nnd von diesen treten alljährlich 6 aus, so daß das Colleginm der sungirenden Directoren stets 24 ist. Ihr Gehalt ist sehr mäßig und beträgt bloS 300 Pfd. jährlich; der Vorsitzende und der Vicevorsitzende erhalten das doppelte. Obgleich die Directoren nominell auf -I Jahr gewählt sind, wird doch thatsächlich ihr Amt in den meisten Fällen ein lebenslängliches.
Grenzl'vtt», III. 1863. 56