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stellung in zwar gewählten, aber fast unveränderten Natnrformen bewegen. So folgen Stil und Metrum des Gedichts zwanglos demselben Princip und der Inhalt findet in beiden seinen natürlichen Ausdruck wie der Sinn im Wort. Das deutsche Epos macht daher mehr den Eindruck eines ans dem Geist des Volks emporgewachsencn, das griechische mehr den eines willkürlich geschaffenen Kunstwerks, uud doch ist diesem die frische Ursprünglichkeit so wenig abzusprechen, als jenem die künstlerische Vollendung." — Das alles aus dem einfachen Umstand herzuleiten, daß im Griechischen Wvrtaccent und Vcrsaccent auseiuandersallen, ist doch etwas zu gewagt. — Recht interessant ist dagegen der Vergleich zwischen der germanischen Dichtkunst uud der gothische» Baukunst. — Dann folgt eine sehr ausführliche Exposition und Analyse des Gedichts, an welche sich eine Zusammenstellung aller der Sagen anschließt, auf die theils iu der Kudrun hingedeutet wird, oder die zu derselben irgend welche Analogien bieten; dann eine Anweisung zum Verständniß der mittelhochdeutschen VcrStnnst nach ihrer Erscheinung im classischen Vvlksepos; eine geographische Darstellung der iu der Kudrun vorkommenden Localitäten, eiue Beschreibung der damaligen Einrichtung der Burgen, der Nittertracht und Waffen. Den Schluß macht eine Reihe von Bemerkungen zur Textkritik, insbesondere zur Müllenhofscheu, die dieser Ausgabe zu Grunde gelegt ist.
Zur politischen Moral in Frankreich.
Die orientalische Frage hat die öffentliche Aufmerksamkeit solange und so sehr in Anspruch genommen, daß im Verlans ihrer vielen Schwankungen manche anderen Ereignisse kaum flüchtig bemerkt wurden, die wol kein geringes Interesse verdienten. Wir holen einen Jncidenzfall einer Angelegenheit nach, die noch nicht beendigt uud noch dieser Tage durch deu Spruch des Gerichtshofes zu Roueu in eiue ueue Phase getreten ist. Wir meinen den sogenannten Correspondentenproceß. Bekanntlich wurden die Angeklagten von dem Pariser Gerichtshof schuldig befunden, zwar nicht der Bildung geheimer Gesellschaften, was nach den „Gesetzen" des kaiserlichen Frankreichs der Regierung die Licenz ertheilt hätte, sie bis auf zehn Jahre in die verpesteten Sümpfe vou Cayenne zu exiliren, aber doch der meisten andern Pnnkte, welche das öffentliche Ministerium gegen sie erhoben hatte. Drei der hervorragendsten Advocaten Frankreichs, zugleich die Vertreter dreier großeu Parteien, der Ovleanist Hebert, der gemäßigte Republikaner Dufaure und der Legitimist Berryer, führten die Vertheidigung der angeklagten Legitimisten, deren Proceß in den letzten Tagen des Mai verhandelt wurde. Die Hauptstreitfrage war, ob die Beweise, welche sich der Polizeipräsect durch Erbrechung von