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der wachsenden finanziellen Einsicht der leitenden Kreise bald von selbst gewichen wäre. Es war der Stiftung des nordwestdentschen Steuervereins — Hannover Oldenburg, Brauuschweig, Schaumburg-Lippe — vorbehalten, die zweifelhaften Wohlthaten indirecter Besteuerung bis in diese Küsteustrichc zu tragen uud Oldenburg gleich den übrigen Bundesstaaten mit einem Cordon von Zollschranken und Grenzwächtern zn umsäumen. Seitdem ist es durch die allgemeine Entwicklung der deutschen Zustände genöthigt worden, in diese etwas abschüssige Bahu der Zollsysteme immer rascher einzulenken und von den erprobten Vortheilen der Handelsfreiheit sich immer weiter zu entfernen. Daß es der Sache des gemeinsamen Vaterlandes seine eigne Autonomie in Sachen der Zollgesetzgebung, ja seine richtigen und bewährten Principien ohne viel Widerstreben zum Opfer gebracht hat, zeugt auf das beredteste von dem warmen und erleuchteten Patri- > otismus seiner Bevölkerung. Regierung und Landtag von Oldenburg sind bekanntlich weit bereitwilliger als dieselben Instanzen in Hannover dem September- vcrtrag von 1831 wie dem Febrnarvcrtrag von 1833 beigetreten — nicht aus leichtfertiger Uebereilung, sondern weil sie die entscheidenden Erwägungen rasch in aller Schärfe herausfanden.
Nach dem revidirteu Staatsgrundgesetz vom 22. November 1832 steht dem vereinigten Landtag des Großherzogthums in Zukunft das constitutionelle Recht der Steuerbewilligung für die drei Provinzen, für das Herzogthum Oldenburg wie für die Fürstentümer Lübek und Birkenfeld zu. Wie bei allen deutschen Einzelnverfassungen versteht es sich von selbst, daß der Landtag die Ausgaben für Bundeszwecke, sowie die Kosten einer „bundesgesetzmäßigen" Regierung bei Strafe der Nichtigkeit nicht verweigern darf. Was den Großherzog, sein Haus und seine Hofhaltung betrifft, so ist für sie ein Einkommen von zusammen 170,000 Thalern ausgesetzt, das znr Hälfte aus einer baar entrichteten Civilliste und halb aus Theilen des ehemaligen Krongnts zu solchem Werthe besteht. Das Budget wird allemal auf höchstens drei Jahre bewilligt, welche Frist z. B. für die jetzt laufende Finauzperiode aus die beiden Jahre 1833 und 1834 herabgesetzt ist. Es zerfällt seinem gestimmten Umfang nach in vier Stücke, eines für die Finanzen des Großherzogthums, und je eins für jede der drei Provinzen. Da das Großherzogthum als solches keine Einkünfte hat, so werden die Ausgaben seines Etats dergestalt vertheilt, daß ans Oldenburg 80, auf Lübeck (Eutin) 13, auf Birkenfeld 7 Procent des Bedarfes fallen.
Nach dem Voranschlag der gegenwärtigen Bndgetperiode belaufen sich die Centralcmsgaben des Großherzogthums auf 397,800 Thlr. für 1833 uud 381,300 Thlr. für 1834. Die Hauptmasse dieser Summe verschlingt das stehende Heer, an dem als einem „Bundescontiugent" nichts zn ersparen und abzuknappen ist, mit deu beide» Posten von 263,817 Thlr. uud 232,964 Thlr. Als Zinsen und Abtragsgelder der Staatsschuld figurireu über 18,000 Thlr. Für die An-