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davon, daß überhaupt der Augenblick für em solches Experiment unglücklich gewählt war. In den Zeiten stürmischer Krisen bedarf eö eines mächtigen, politischen Banners, um den Volksgeist zu erfassen und für eine Sache zu gewinnen. Ein solches Banner konnte eine octroyirte Verfassung nie werden. So weit liberale Sympathien in die Massen gedrungen waren, gehörten dieselben der Konstitution von 1812 an.
Das Estatuto Real gab aber auch nicht einmal so viel, als von gemäßigten, aber ernstlich gemeinten liberalen Einrichtungen verlangt werden muß. Es stand noch weit hinter der französischen Charte von 1830 zurück. Wie diese stellte es ein sehr beschränktes Wahlrecht ans, ließ aber nicht, wie diese, den Kammern die Initiative der Gesetzgebung. Mit der ersten Kammer hatte man den Versuch einer Pairie gemacht, die ähnlich, wie die kürzlich in Preußen gescheiterte, aus von der Krone ernannten, erblichen und lebenslänglichen Mitgliedern bestand, ein Versuch, der sich wenigstens in Spanien nicht bewährt hat. Das Estatuto Real ermangelte endlich des Lebensnervs jeder freien Verfassung, der freien Presse. ES hielt die Censur aufrecht.
Ein solches Zugeständnis) wurde von dem größten Theil der Liberalen, die damals über die aufgeregten Massen der städtischen Bevölkerungen disponirten, nur als eine Waffe zur Opposition, als die'Bürgschaft weiterer Concessionen, weil als ein Zeichen der Hilfsbedürftigkeit der Regierung, betrachtet. Von jenem Zeitpunkt her stammt die tiefe und nachhaltige Spaltung der großen liberalen Partei Spaniens in Modcrados und Progressisteu, die schon in den Cortcs der zwanziger Jahre sichtbar, mit der Katastrophe von 1823 und den Leiden eines zehnjährigen Exil's wiederum verschwunden war.
Nach zwei Jahren eines precairen Bestehens inmitten des tobenden'Bürgerkriegs und unaufhörlicher Aufstände der cxaltirten Fraction der Liberalen, fiel das Estatuto Real durch die Militairrevolte von La Granja, welche das Ansehn der Krone tief compromittirte (1836). Die Königin-Regentin sah sich genöthigt, ein progressistisches Ministerium zu ernennen, nnd in die Proclamation der Konstitution von 1812 zu willigen, nach deren Bestimmungen eine constituirende Cortes- versammlung berathen wnrde, um die nöthigen Aenderungen jener Verfassung zu beschließen.
In den Berathungen derselben drangen gemäßigtere Ansichten durch, denen sich selbst die besonneneren Häupter der Progressisteu zuneigten. Die Allmacht Einer demokratisch erwählten Versammlung, wie sie die Verfassung von 1812 einsetzte, ward durch die Errichtung eines Senats beseitigt. Für die zweite Kammer (den Kongreß) ward ein mäßiger Census und eine Wahlperiode von drei Jahren festgesetzt. Der Senat wnrde nach höheren Censns- und Altersbedingnngcn auf 9 Jahre in der Weise gewählt, daß von je drei Kandidaten, welche jedes