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A. E. I. O. U. : aus Wien.
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Das zweite Recht, welches Oestreich in Anspruch nahm, ist das Präsidium bei der Bundesversammlung, und dieö ist ihm in Art. 5 der Buudesacte aus­drücklich zugesprochen. Nach den vorher gegebenen Erörterungen würde dies zu Recht bestehen, sobald Oestreich durch eine Erklärung, nur mit den deutschen Staaten dem Bnnde anzugehören, sich als Mitglied des Bundes legitimirt hat. Bis jetzt ist aber eiue solche Erklärung nicht erfolgt nnd daher jenes Recht, so­wie überhaupt die Theilnahme am Bunde, für suSpeudirt zu achten. In, der Wirtlichkeit hat sich allerdings in Frankfurt ein Kongreß von Gesandten deutscher Buudesstaateu uuter dem Präsidio eiueS östreichischen Gesandten gebildet nnd in verschiedenen Formen die Qnalisication als reactivirter deutscher Bundestag bei­gelegt. In diesem ganzen Vorschritte liegen aber vielfache unheilbare Nullitäteu. Erstlich bat sich im Jahre 1848 der ehemals besteheude Bundestag 'mit Einver­ständnis; aller deutschen Regierungen aufgelöst, uud weuu mau ihn in sciuer alten Gestalt wiederherstellen wollte, könnte dieö nur durch gemeinsames Einver­ständnis^ derselben Negieruugeu beschl>.'sseu werdeu. Zweitens liegt eine Nullität darin, daß Oestreich, das einstweilen rechtlich gar nicht Buudeömitglied ist, uud der Neichöseiud, Dänemark (mit welchem Oestreich fortdauernd in gutem Vernehmen stand), dabei zugelassen wurden. Drittens war die sogeuauute Pleuarversammlung, wcun sie das Plennm des BnudeMigeS vorstellen sollte, unvollständig, weil sie nicht einmal die in der Geschäftsordnung voml/l. Novbr. 1816 vorgeschriebenen^ Stimmen in sich vereinte. Sie war aber auch eiu Uudiug, weil das Plenum des Bundes­tages nach Bnndesacte Art. 7 nnd Wiener Schlußacte Art. 12 zu Erörterung nnd Berathung nicht ermächtigt ist, souderu uur eiue besoudere Art der Abstimmung dadurch bezeichnet wird. Viertens ist der nachmals constitnirte engere Rath, ob­wohl er scheiubar 9 Stimmen repräscntirte, eine Nullität aus den vorher ange­führten Gründen, weil der Bundestag nnr mit Einwilligung sämmtlicher BnndeS- glieder reconstitnirt werden kann, ingleichen Oestreich und Dänemark (das letztere noch vor Natisication des Friedens) darin mitstimmten. Die Lage der Sache ist also die, daß die allerdings nothwendige Aufstellung einer neueu Bundesversamm­lung nur durch einen Congreß bewirkt werden kann, welcher von der Gesammt­heit der Bnndesmitglieder beschickt wird. Hierbei kann man, wenn es beliebt, die Formen des alten Bundestages wieder herstellen oder anch Modificationen machen. Daö Präsidium würde, hierbei eiue offeue Frage sciu, weil der Art. 5 der Buudeöacte uur auf deu alten in Wien regnlirten Bundestag geht; denn ein Präsidium in dein Bnnde selbst hat Oestreich nicht, indem nach Art. 3 der Bnn­desacte alle Bundesglieder, als solche, gleiche Rechte haben.

Der dritte Anspruch, iu Deutschland überhaupt zu commaudireu, wozu die Prätension in der ganzen Haltung Oestreichs sich zeigt, beruht auf gar keinem rechtlichen Gruude, souderu sucht sich durch die Schleichwege der Diplomatie durchzusetzen.