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A. E. I. O. U. : aus Wien.
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Oestreichs Devise: ^. «Z. I. «Z. Tl.

Aus Wien.

^ustriae I^sl. Imperars 0rd1 Universo (Es ist Oestreichs Beruf, über den Erdkreis zu herrschen) ist eine alte Dentnng der vorstehenden östreichischen Wap­pendevise. Eine andere Dentnng besagt: Aller Ehren Ist Oestreich Voll, und der Satz hat Wahrheit in sich. Oestreich trägt drei Königskronen neben der eignen Kaiserkrone, und so jnng anch dieses Kaiserthnm ist, so hat -es doch von dein alten, damals verblichenen, römischen Kaiserthnm einige Erbschaft gemacht, das Kleinod der Kaiserkrone selbst, die Schutzherrlichkeit über deu päpstlichen Stuhl (aävoeaüo seäis Komanae) und den diplomatischen Rang. An diesen Ehren hat aber Oestreich nicht genng; es will andere haben, um die es jetzt streitet. Es prätendirt die Ehre, die Neconstitnirnng des deutschen Bundes zu leiten; ferner die Ehre, in der Bundesversammlung das Präsidium zu führen; außerdem die Ehre, Deutschlaud überhaupt zu commandiren, und als deutscher Kaiser anerkannt zu werden, um diese Würde jeuer Kaiserwahl der Frankfurter Nationalversammlung entgegenzusetzen.

Es hat keinerlei rechtlichen Grund zu allen diesen Forderungen, und es ver­sucht vergebeus, seiue Präteusionen selbst auf die Bestimmungen des deutschen Buudes zu stützen.

Was deu ersten Anspruch betrifft, die Neconstituirung des deutschen Bundes einzuleiten nud zu Staude zu bringen, so würde an sich jede andere Macht in Deutschland qualificirt sein, dazu die ersteu Präpositionen zn machen, also z. B. Preußeu uud Baiern ebenso gut als Oestreich. Das letztere aber ist dazu nicht befähigt, weil es durch seiue centralisirende Konstitution vom März 1849 aus dem. Bunde ausgeschieden ist. In der Buudesacte ist enthalten:

Art. 1. Die Fürsten und Städte Deutschlands vereinigen sich zu einem Buude, welche der deutsche Buud heißeu soll, mit Einschluß des Kaisers von Oestreich und der Könige von Preußen, von Dänemark und der Niederlande, von welchen Oestreich und Preußen für ihre gesammten vor­mals zum deutschen Reiche gehörigen Besitznngen, Dänemark für Hol­stein, Niederlande für Luxemburg eintreten.

Art. 2. Der Zweck ist Erhaltung der äußern und innern Sicherheit Deutschlands und der Unverletzbarkeit der deutschen Staaten. In diesen mehrfachen Erklärungen ist deutlich ausgesprochen und im Einzelnen durchgeführt, daß der deutsche Bund geographisch ans die Grenzen des ehemaligen deutschen Reichs beschränkt ist. Wenn also Oestreich die nicht deutschen Länder, Ungarn, Siebeubürgen, Galizien, Italien mit den deutschen Erblauden in ein