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Von einem aus ihrer Mitte : Die Staatsregierung Sachsens und die einundzwanzig Professoren.
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Die Siaatsregiernng Sachsens und die einundzwanzig

Professoren.

Von einem aus ihrer Mitte. (Leipzig, Dyk.)

Es ist nicht gut, wenn man zu geistreich ist; wenn man es nicht möglich machen kann, seinenGeist" wenigstens auf einen Augenblick bei Seite zn legen. Denn eS gibt Verhältnisse, in denen lediglich der gesunde Menschenverstand und das Rechtsgefühl zu entscheiden haben; in denen jede Einmischung philosophischer Reflexionen die Sache verwirrt. So ist es dem Verfasser der vorliegenden Schrift ergangen. Er hat sich durch die Mannigfaltigkeit seiner Gesichtspunkte so verwirren lassen, daß er nicht nnr alle Parteien mit gleicher Ungerechtigkeit be­handelt, sondern daß man anch, wenn man nicht wüßte, daß man es mit einem Ehrenmann zu thun hat, auf die seltsamsten Ideen über seine eigne Handlungs­weise kommen müßte.

Der Streitpunkt, nm den es sich zwischen der Regierung und dem Senat einzig uud allein handeln kann, ist der Nechtspnnkt. Die Negierung hat sich für berechtigt gehalten, die Rechtögiltigkeit der letzten Verfassnng ans formalen nnd materiellen Gründen anzufechten und demnach die vorige Verfassung wieder in Kraft treten zu lassen; sie hat folgerichtig den Senat für verpflichtet gehalten, das nach derselben ihm zustehende Wahlrecht auszuüben.

Der Senat im Gegentheil (ich sage: Senat, denn der Wille einer Cor­poration kann nur dnrch die in rechtmäßiger Abstimmung sich ergebende Majorität ausgedrückt werden), der Senat hat die Regierung nicht für berechtigt gehalten, die Nechtsungiltigkeit der letzten Verfassnng auSznsprechen, und folgerichtig sich für verpflichtet, au einem nach seiner Ansicht rechtswidrigen Schritt keinen Theil zu nehmen.

Die Einfachheit dieses Rechtsstreits wird nicht durch die allgemeine Betrach- tnng alterirt, daß in Fällen, wo es sich um unser Wohl und Wehe handelt, das Recht erst durch Motive politischer Opportunist Fleisch und Blnt erhält. Diese mitwirkenden Motive bleiben der Seele des Einzelnen anheimgestellt; zur Fällung des Urtheils können sie nichts beitragen. Wieviel in diesem Fall der Einzelne dnrch politische Erwägnng bestimmt worden ist, den Nechtsboden mit Energie zu behaupten, hat auf das Urtheil darüber keinen Einfluß; die Negierung hat sich ans deu Rechtsbodeu gestützt, der Senat, der nnr insoweit politische Corporation ist, als die Verfassung es präcisirt, d. h. nur als Wahlkörper sür die erste Kammer der Verfassung von 1831, hatte sich einzig und allein die Frage vorzu­legen: sind wir noch dieser Wahlkörper? d. h. besteht die Verfassung von 1831 noch zu Recht? Ließ er seine Renitenz aus irgend welchen andern politischen