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Die Centralisation.
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sellschaft oder öffentliches Ministerium, ohne Ermächtigung von Seiten des Staats­rathes gerichtlich verfolgt werden, und der Staatörath selbst war bis auf die neuesteu Zcitcu iu völliger Abhängigkeit von der Negierung. Die Richter bei den Gerichtshöfen allein sind unabsetzbar, uud sogar auf diese übt, Dauk sei es den höhern oder niedern Stufen in der Bezahlung der Nichter, die Regieruug fast allgemein einen großen Einfluß durch die Hoffnuug auf die Bewilliguug eiuer bessern Stelle aus.

Die Gemeinderäthe können nicht den geringsten Beschluß fassen, die Ver- waltuugsbeamten der Gemeinden nicht die geringste Arbeit ausführen ohne die vorgängige Ermächtigung des Münsters oder Präfecten, sie habeu nicht einmal das Reckt, die vorzüglichsten vou der Gemeinde bezahlten Agenten und Beamteu zn wäblen, nud ll:n einen namhaften Theil der Gemeindegüter, ihrer Waldungen, haben die MaireS uicht einmal das Recht sich zu kümmern, da eiuer ganz Frank­reich umfassenden Behörde ihre Verwaltung allein zufällt. Die Angelegenheiten der Departements, die mit 'dem Gelde eines jedeu Departements ausgeführten Arbeiten, werden durch die Präfecten allein besorgt; die Departementsräthe haben nnr einmal im Jahre ihre Meinnng zu sagen, nnd die Präfecten sind unbedingt abhängig vom Minister. Ein einziger Hof, der in Paris seinen Sitz hat, stellt die Nechnuugeu aller Einuahmen und Ausgaben, uicht nur des Staates, soudern auch der Departemeuts und Gemeinden fest. Die Streitigkeiten in der Ver­waltung von ganz Frankreich gehören vor den in Paris residirenden Staatsrath. Man kann nicht ein Hüttenwerk, nicht einen Schlagbanm anlegen, nicht ein Berg­werk ausbeuten, oder eiue Schlachthans-Ordnung machen, nicht den Verkauf uud die Vertheilnng des Bruuueu- uud Flußwassers, oder die Baurichtuugsliuien regelu, nicht Sümpfe austrocknen, nicht anonyme Gesellschaften, Assecuranzen und Leibrenten uuteruehmen, nicht öffentlichen Anstalten eine Schenkung machen, ohne daß der Staatsrath seine Meiuuug, die Negieruug ihre Entscheidung darüber ausfpreche.

lim diese Centralisation möglich zu macheu, habeu alle Beamten nach beson ­dern Zweigen eiugetheilt werdeu müssen, in denen jeder eine einzige Arbeit und nie eine andere thut. Man ist sein ganzes Leben lang Mitglied einer Verwal­tungsbehörde, z. B. der directcu Steneru, der Post, der Registratur, der iudi- recten Steuern, der Forsten, Grenzzölle, des Tabaksverkaufs. Jeder, in seinen engen Kreis eiugepfercht, tritt nicht ans demselben heraus; das Princip der Theiluug der Arbeit ist auf die Ausbeutung Frankreichs im Großen angewendet, uud dieses Princip briugt seiu gewohntes Ergebniß hervor, jeder wird eines der Getriebe dieser Maschiue.

Diese Beamten, welche fast immer sehr jung angefangen haben, das zn thun, was sie immer thuu werdeu, siud Leute, welche die Meuscheu und Dinge nnr ans einem einzigen Gesichtspunkte ausehen, deren Ideen endlich die Gestalt

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