Die alte Municipalverfaffung und die neue Organisation der politischen Behörden in Ungarn.
Das längst Gefürchtete, das von Vielen Vorausgesehene, nur Wenigen Unerwartete ist eingetroffen. Die Autonomie der ungarischen Muuicipien, das 800jiihrige Selfgovernment Ungarns ist vernichtet, vernichtet durch den Federzug eiues fremden Ministers, ohne nnd gegen den Willen des ungarischen Volkes, ohne Parlament, ja selbst ohne Beirath von Vertrauensmännern.
Ich werde hier leine Kritik über die Centralisation und die Bureaukratie überhaupt folgen lassen; ich werde nur in Kurzem erörtern, was Uugaru an seinem Mnnicipalwesen besessen, nnd man wird daraus schließen können, was es mit der Aufhebung desselben verloren, oder ob ein Volk überhaupt einen solchen Verlust ertrageu kann.
Zu deu ungarischen") Mnnieipien gehörten: 55 Comitate, 52 königl. Freistädte und 4 freie Kreise; doch wir wollen hier nnr von den Comitaten, als den- wichtigsten und deu größten Theil des Landes iu sich fasseuden sprechen; die freien Kreise wurdeu, mit nnr geringen Modificationen, nach derselben Norm verwaltet, die königl. Freistädte standen so sehr unter Cnratel der Regierung, daß sich iu ihuen eiu eigentliches Mnnicipalleben gar nicht entwickeln konnte.
Das Comitat bildete ein für sich bestehendes, in seiner Verwaltung selbstständiges, nnr unter Controle der königl. ungarischen Statthalters stehendes Ganze. — Die Verwaltung des Comitats wurde vou Beamten geführt, welche dreijährlich vou dem im Comitate wohnenden Gcsammtadel — nach Verböczi das Volk (pvMlu8) — gewählt. Jeder mündige männliche Adelige, der innerhalb der Grenzen des Comitats sein Domieil hatte, war ohne allen Censnö sowohl bei der Beamten- als Deputirtenwahl wahlfähig; die Wählbarkeit war nnr bei den Neichstagsdeputirtcn an den Besitz eines adeligen Grundeigentums geknüpft.
Wir sprechen hier blos von Ungarn mit Kroatien nnd Slavonien. Siebenbürgen hatte sein eigenes, von dem ungarischen nnr wenig abweichendes Mnnicipalwesen; die Militärgrenze hatte auch in ihrer politischen Verwaltung eine militärische Verfassung. Grenzbotcn. IV. 1850. 71