Beitrag 
Aus dem Münchener Ständehaus : 2. Reichsräthliches Leben.
Seite
481
Einzelbild herunterladen
 

Aus dem Münchener Ständehans.

2. Reichsräthliches Leben.

Man hörte noch von Politik, von Deutschland, von Volksvertretung beim Bnnde sprechen, und die Minister hatten noch vor ein Paar Tagen bei einer Veranlassung in der Abgeordnetenkammer ihren constitutionellen Sinn gepriesen, Baierus soldatische Macht nur bescheiden, sein moralisches Gewicht in Verfech­tung des constitutionellen Princips dagegen mit großer Selbstgenüge und viel geschmeicheltem Wiederhall aus dem Ceutrnm erwähnt; Preußen ward noch als Großmacht, wenn auch ingymmig, aufgeführt, Oestreich noch als Hort paradie­sischer Zukunft gepriesen. Also 1851 war's gewiß nicht. Da entstand eines Tages beinahe Gedränge ans der Galerie der Reichsrathskammer, und sogar einige Legationssecretairs wurden erblickt. Kurz, die hohen Herren da unten hatten einewichtige" Verhandlung vor, nicht gerade über die Deutsche Frage, doch über irgend einen der Hochpolizeigesetzentwürfe, in deren Behandlung sich die Abgeordnetenkammer damals übte. Das angeblich stets rücktrittsfertige Ministe­rium mochte sie nicht stürzen, wollte sich also dessen Willen fügen, und doch an­dererseits auch gern für sich einigen liberalen Heiligenschein bewahren. Dahatten sie nuu in endloser Debatte die Ausdrücke der einzelnen Paragraphen gedreht und gewendet, versicherten einander beim Schluß, daß ein sehr unlogisches Gesetz entstanden sei, stimmten aber dennoch gemüthlich für das Ganze. Man wußte ja vorher, daß dieobere Schwesterkammer" den Entwurf iu wwKrum restituiren, und uoch ein Paar Strafverschärfnngen über die ministerielle Vorlage hineinmo- dificiren werde. Man wußte auch, daß dies vorzugsweise geschah, umdie reichs- räthliche Rückäußeruug" der edel» Entrüstung des nntern Centrums preiszuge­ben, welches dann darüber vergessen konnte, wie der übrige Entwurf in der ur­sprünglichen, von ihr acht Tage vorher pathetisch bekämpften Gestalt verblieb. Etwa daran erinnert, warf die Centralgemeinde einen gemeinschaftlichen Schmer-

Grenzvotcn. II. I8SI. 61