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von einem solchen verblaßten Idealismus, der sich aus dem Quell des Lebens nicht zu erfrischen vermag, und endlich in kokette Verzerrung sich verirrt, oder in Gefühlsblasirtheit untergeht. A. G.
Wochenschau.
Die kurhefsifchen Verordnungen vom 4., 7. und S8. September Ein Beitrag zur rechtlichen Beurtheilung der Zeitfragen. Von Heinrich Martin, Ober gerichtsrath in Kassel. Marburg -1851.
Die Gerechtigkeit scheint es zu erheischen, daß die „Grenzboten", welche unlängst von dem Gräse'schen Buch „über den Versassungskampf in Kurhessen" Bericht erstattet haben, auch von einer zur Vertheidigung der Hasscnpflug'schcn Ausnahmsverord- nuugen erschienenen Schrift Notiz nehmen, zumal da dieselbe nicht nur den Eindruck ehrlicher Ueberzeugung macht, sondern auch iu würdigem Tone redet. Fügt sie auch zu den bekannten Argumenten der Hassenpflug'schen Denkschrift nicht viel Neues hinzu, so zeugt sie doch hinlänglich von des Verfassers juristisch-dialektischem Scharfsinn, der freilich nicht selten einen zu advoeatischen Charakter trägt, was sich aus der frühern langjährigen Advocatcn-Lcmfbahn des Verfassers leicht erklärt.
Zur Kennzeichnung' des Geistes und Tones der Schrift diene folgende Stelle aus der Vorrede: „So gern wir anerkennen, daß unter denen, zu welchen wir uns im Gegensatze sehen, eine beträchtliche Anzahl von Männern sich findet, welche der Weg besonnener und pfüchtmäßiger Prüfung zu einem für sie selbst schmerzlichen Ziele führte, und so sehr wir das Gericht mißbilligen, welches Etliche dadurch geübt haben, daß sie den Widersprechenden ohne Weiteres eine sittliche Mitschuld un der Revolution zuschrieben, eben so gewiß ist es, daß auch unter den Letztem nur Wenige sich die unbefangene Gerechtigkeit bewahrt haben, welche den Dissens der Minderzahl als das Ergebniß gewissenhafter Sachprüsung anerkannt, ^md als den Ausdruck unerschütterlicher Ueberzeugung vom Rechte geachtct hätte. Es ist demnach sowol das Interesse der Wahrheit überhaupt, welche durch das öffentliche Bekenntniß widerstreitender Ueberzeugungen gefördert wird, als das Interesse der Minderheit insbesondere, durch Bezeugung ihres Standpunktes den Besonnenen unter ihren Mitbürgern gegenüber Gehör zu erlangen, welches der nachfolgenden Erörterung zur Veranlassung und Rechtfertigung dient."
Wir hoffen, daß der geehrte Verfasser diesen bescheidenen Zweck bei seinen Lesern erreichen wird; wir wünschen aber, daß auch Herr Vilmar, der uns kürzlich im Volks- sreund mit einem so trefflichen Aufsatz „über Menschcnkcnntniß und Seelsorge" beschenkt hat, endlich zu der Einsicht gelange, daß giftiger Hohn nur erbittert.
Als charakteristisch theilen wir ferner folgende Stelle mit (S. 38): „ Wir selbst, ovwol in keinem (!) Punkte die Versassung für verletzt oder für unrichtig angewendet haltend, sind nicht so verblendet, um zu verkennen, daß die Auslegung des §. 95 (aus welchen die Ausnahmsgesetze begründet sind) wirklich zweifelhaft ist, und daß das künftige Urtheil des Staatsgerichtshofes die Auffassung der Staatsregiernng als der