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Das Recht aufs Weißblutenlassen.
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14 Punkten verbunden bleiben wird, er zeigte sich im entscheidenden Moment wieder einmal so klein und eigensinnig, daß er seinen eigenen hohen Ideen ein Verräter wurde, daß er ein Wortbrüchiger gegen das deutsche Volk wurde, das törichter Weise auf seine Worte schwur, im Ver­trauen auf diese leichter die Waffen niederwarf und auf jeden weiteren Widerstand verzichtete.

Als diesem Wilson erklärt wurde, daß kein einziger Jurist in der amerikanischen Delegation zu finden sei, der sein Gutachten zugunsten des Einschlusses von Pensionen in die Entschädigungsforderungen abgeben könnte, daß die ganze Logik dagegen spräche, da sprach der weise Mann vom Weißen Haus die Worte aus:

Logik! Logik! ich kehre mich den Teufel an die Logik. Ich werde die Pensionen mit einbeziehen!"

So geschah das grandiose Verbrechen, die deutsche Schuldver­pflichtung gegen das gegebene Wort denkbar weit auszudehnen, so daß die Wiedevgutmachungsschuld Deutschlands dreimal so hoch wurde, als sie sonst wäre, daß Deutschlandschuldig" befunden wurde, an Völker Ent­schädigungen zu leisten, die gewiß ohne jede deutsche Herallsforderung in den Weltkrieg eintraten, deren Zivilbevölkernng gewiß von deutscher Seite nicht ein Haar gekrümint wurde. Man denke nur an Haiti, Knba, Liberia usw.

Mit der Abwälzung der Pensionen und Beihilfen auf Deutschiland war der Schritt zur Belastnng der deutschen Volkswirtschaft m:t den Generalkosten des Weltkrieges getan. Man muß auf der Ententeseite das Ungeheuerliche dieser brutalen Forderung empfunden haben, sonst hätte man es nicht für notwendig erachtet, diese wenigstens durch die angebliche alleinige Schuld Deutschlauds moralisch zurecht­fertigen". Daraus ergibt sich dasRecht" auf das Weißblutenlassen des deutschen Volkes, oder besser gesagt der heuchlerische Vor wand. Deutschland darf daher nicht ruhen, bis auch diese Frage zur objektiven Entscheidung kommt. Jede andere Revision ist nur Flickwerk und kann uns nicht retten.

Verwaltungs-Neform und

Verrvaltungs-AKademie.

Von Ministerialrat Dr. Otto Jöhlinger, Studiendirektor der Verwaltungs-Akademie Berlin.

2.

Wie soll nun dem mittleren Beamten die Möglichkeit geboten werden, sich das Wissen anzueignen, das der Assessor bei seinem Eintritt in die Verwaltung mitbringt? Denn es kommt nicht nur aus die formal- juristische Schulung an, nicht nur auf Kenntnis des Wirtschaftslebens, der Sozialpolitik usw., sondern notwendig ist darüber hinaus eine ver­tiefte Allgemeinbildung, die aus demRessortgenie" den praktischen brauchbaren Verwaltungsbeamten schafft, der in den verschie-