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Die Technische Nothilfe in Deutschland und anderen Ländern.
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Die Technische Nothilfe in Deutschland und anderen Ländern.

Von Heinrich Göhring (Bremerhaven).

In einer Zeit der höchsten Not, als die radikalen Elemente ans Kosten der Allgemeinheit durch wahnsinnige Streiks die gesamte Volkswirtschaft zu ver­nichten drohten, wuvde die Technische Nothilfe gegründet aus der Notwendigkeit heraus, die Allgemeinheit wenigstens vor den gröbsten Streikausschreitungen zu schützen. Die wachsende Erkenntnis weiter Bevölkerungskreise bezüglich der Bedeutung der Technischen Nothilse spiegelt sich am besten in der Zunahme der Mitglieder seit Bestehen der Nothilse. Die Mitglioderzabl stieg von 865 am 1. Oktober 1919 auf über 120 000 am 1. September 1920 und auf über 240 000 am 30. September 1921. Die Zahl der Orts- bzw. Landesgruppen stieg von 2 am 1. Oktober 1919 auf über 600 am 1. September 1920 und auf über 900 am 30, September 1921. Die einzelnen Berufe sind wie folgt beteiligt: Tech­nische Fachleute 18 v. H., Handwerker 10 v. H., Arbeiter 15 v. H., Landwirte 22 v. H., Freie Berufe 18 v. H., Studenten 6 v. H. un>d Frauen 11 v. H. Wäh­rend der ersten zwei Jahre ihrer Wirksamkeit ist die Technische Nothilfe in 806 Fällen eingesetzt gewesen. Ebenso oft war sie außerdem alarmiert, ohne daß es zu einem Einsatz kam. Ein häufigeres Eingreifen der Technischen Nothilfe wurde auch bei elementaren Ereignissen erforderlich. Nur in einzelnen Fällen ist es möglich gewesen, Ziffern über Erhaltung von Werten zu erhalten. Z. B. sind während des Binnenschifferstreiks im Mai 1920 und des Generalstreiks in Ost­preußen im August 1920 für 295 793 855 M. Waren erhalten.

In England ist im Oktober 1920 ein Gesetz über die Nothilfe (IZinsr- g-enex- ?oners ^et) angenommen. Es ist als Dauergesetz vorgesehen mit dem Zweck, in dringenden Notfällen Ausnahmemaßnahmen zu treffen zum Schutze der Allgemeinheit. Irland ist nicht einbegriffen. Deröffentliche Notstand" kann erklärt werden, wennvon einer Person oder einer Gruppe von Personen irgend eine Handlung ausgeführt oder unmittelbar angedroht wird, die be­fürchten läßt, daß die Gemeinschaft notwendiger Lebensbedürfnisse beraubt wird." Dabei handeli es sich namentlich um die Versorgung mit Lebensrnitteln, Wasser, Feuerung, Licht und um Transportmittel. Sobald der öffentliche Notstand er­klärt ist, können die zuständigen Behörden die erforderlichen Anordnungen treffen, um den Frieden und die öffentliche Sicherheit zu bewahren und die Bevölkerung mit dem Lebensnotwendigen zu versehen. Diese Maßnahmen stehen jedoch unter -der Kontrolle des Parlaments. Die Befugnisse der Behörden sind Beschrän­kungen unterworfen:

1 Es dürfen keine Anordnungen getroffen werden, die einem militä­rischen Zwangsdienst oder einer industriellen Rekrutierung gleichkommen.

2. Die Teilnahme an einem Streik oder die friedliche Ueberredung Ar­beitswilliger darf nicht zu einein Vergehen gestempelt werden.

3. Es können sür die Untersuchung Gerichtshöfe niit summarischer Recht­sprechung eingesetzt werden gegen Personen, die gegen die erlassenen Anord­nungen verstoßen, aber es darf in einen schon bestehenden Kriminalprozeß nicht eingegriffen werden, auch haben die Gerichtshöfe nicht das Recht, je­manden ohne Untersuchung mit Geldstrafe oder Gefängnis zu belegen.

In letzter Zeit sind auch in Frankreich starke Bestrebungen im Gange, Line französische Nothilfe zu erweitern und auszubauen. Während die einer

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