Dr. Georg E. Kunz er
Kriegsschulden und Ariegsschuld
Von Dr. Georg <L. A unzer (München)
^1m 5. Oktober 1918 erklärte die deutsche Regierung, daß sie das von Wilson „in der Kongreßbotschaft vom 8. Januar 1918 und in seinen späteren Kundgebungen, namentlich der Rede vom 27. September aufgestellte Programm als Grundlage für die Friedensverhandlungen" annimmt. Wilson gab den Alli ierten seinen Notenwechsel mit Deutschland bekannt „mit dem Anheimstellen, falls diese Negierungen geneigt sind, den Frieden zu deu angegebeuen Beding uu gen und Grundsätzen herbeizuführen", mögen ihre militärischen Ratgeber die Waffenstillstandsbedingungen den Alliierten vorschlagen. Di? Alliierten erklärten mit zwei Einschränkungen „il>re Bereitschaft zum Friedensschluß mit der deutschen Regierung auf Grund der Friedensbedingungen, die in der Ansprache des Präsidenten an den Kongreß vom Januar sowie der Grundsätze, die in seinen späteren Ansprachen niedergelegt sind". Eine Einschränkung betraf die Freiheit der Meere, die andere definierte die Wiedergutmachung. Die Alliierten, hieß es, „verstehen darunter, daß Teutschland für allen durch seine Angriffe zn Lande, zu Wasser und in der Luft der Zivilbevölkerung der Alliierten und ihrem Eigen tuiu zugefügten Schaden Ersatz leisten soll".
Zum bessereu Verständnis seien noch die wesentlichsten Forderungen Wilsons kurz zusammengestellt. Am 8. Januar 1917 forderte Wilson:
„Belgien muß geräumt und wieder aufgerichtet werden . , . Das ganze französische Territorium müßte befreit und die besetzten Gebiete wiederhergestellt werden."
Anfang Februar 1918 betonte Wilson:
„Keine Annexionen, keine Kriegsentschädigungen (contributions), keine Strafzahlungen (punitive Images)."
Die 14 Punkte Wilsons fordern bezüglich der Wiedergutmachung: „Belgien muß geräumt und wiederhergestellt werden . . .
Frankreich muß geräumt und die besetzten Gebiete müssen wiederhergestellt werden. Auch ist das Unrecht, das Frankreich 1871 in bezng auf Elsaß- Lothringen angetan worden ist, wieder gut zu machen. . .
Rumänien, Serbien und Montenegro müssen geräumt und die besetzten Gebiete wiederhergestellt werden."
Die Verhandlungen sollten nur noch den Zweck haben, „sich über die prakti - schen Einzelheiten ihrer A n wend u n g zu verständigen" (Note Lansings von: 8. Oktober 1918).
Deutschland wurde also lediglich verpflichtet, die Schädigungen der Zivilbevölkerung, die durch „Angriffe zn Wasser, Land nnd aus der Luft" entstanden sind, gutzumachen.
Kurze Zeit uach Lausiugs Botschaft führte Lloyd George iu einer Rede aus, daß „in allen Ländern bei einem Prozeß der Verlierende die Kosten zu bezahlen habe", daß „die Nation, die unrecht getan habe und einen Prozeß znr Entscheidung hervorrief, die Kosten bezahlen müsse". „Nach Recht und
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